Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Bei § 24 DevG handelt es sich um eine Blankettstrafnorm, dh um eine Vorschrift, die dadurch gekennzeichnet ist, daß sie selbst keine vollständigen Tatbilder enthält. Gegen einen solchen gesetzestechnischen Vorgang der äußeren Trennung von Strafdrohung bestehen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfSlg 5469/1967 zu § 33 Abs 1 UWG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053316Dokumentnummer
JJR_19910319_OGH0002_0110OS00130_9000000_001