Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Der keine gesetzliche Determination erfordernde Freiraum, der den Selbstverwaltungskörpern zugebilligt wird, erstreckt sich nur auf die Gestaltung der inneren Organisation der Selbstverwaltungsorgane, etwa Geschäftsordnungen und Haushaltsordnungen, die weder eine unmittelbare Außenwirkung gegenüber den Mitgliedern noch gegenüber Außenstehenden entfalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053310Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_009OBA00050_8800000_003