Norm
B-VG Art18Rechtssatz
Die Vollzugsaufgaben nach dem NÖ Kanalgesetz und dem NÖ Abgabengesetz können keinesfalls zum Gegenstand privatrechtlicher Vereinbarungen gemacht werden. Die Kanaleinmündungsabgaben und die Kanalbenützungsgebühr nach dem NÖ KanalG 1977 sind Abgaben, die durch Hoheitsakt vorzuschreiben und einzubringen sind. Das NÖ Kanalgesetz und die NÖ Abgabenordnung sehen keine Ermächtigungen vor, verwaltungsrechtliche Verträge über diese Gebühren und Abgaben abzuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102498Dokumentnummer
JJR_19960206_OGH0002_0100OB00519_9400000_002