I. Sachverhalt Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG gestützten Antrag wird die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof begehrt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 1. Mit (Berufungs-)Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2013 wurden zeitraumbezogene Absprüche betreffend die Gebührlichkeit von Ruhegenuss und Ruhegenusszulage getroffen.... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art138 Abs1 Z2B-VG Art144 Abs2B-VG Art151 Abs51 Z11B-VG Art133 Z4 aF VwGbk-ÜG §4 Abs1, §6 Abs1, Abs4VfGG §46 Abs1
Leitsatz: Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Zurückweisung des Abtretungsantrages sowie Zurückweisung der Revision gegen einen Bescheid des Dienstrech... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Soweit die Beschwerden insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung, des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde am 10.... mehr lesen...
Index: L8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall zu V72/2014 ua, E v 02.12.2014 (keine Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde St Aegyd am Neuwalde idF vom 10.02.1999 hins der Festlegung der Widmung "Grünland Parkanlagen - Tier- und Freizeitpark" für bestimmt... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegenden Beschwerden wenden sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, mit denen den Berufungen der beschwerdeführ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2VfGG §88
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall zu G30/2014 ua, E v 29.11.2014 (Aufhebung des §83 Abs1 VfGG idF des Art4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013, BGBl I 33). Kostenzuspruch: Die Beschwerden haben die amtswegige P... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art6 EM... mehr lesen...
Index: 62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art144 Ábs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V71/2014 nach Ausspruch im E v 09.10.2014, V67/2013 ua, dass §1 Z10 AusländerbeschäftigungsV, BGBl 609/1990 idF BGBl II 54/2006, (AuslBVO) nicht als gesetzwidrig aufgehoben wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG in der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Ver... mehr lesen...
Index: L8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V40/2014 ua, E v 07.10.2014 (Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde Patsch vom 19.07. bzw 13.09.2001 sowie des Flächenwidmungsplanes vom 15.11.2007). Entscheidungs... mehr lesen...
1. Die Antragstellerin hat am 7. Februar 2014 eine auf Art144 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG gestützte, beim Verfassungsgerichtshof unter der Geschäftszahl B199/2014-1 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2013 erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B199/2014-4, abgelehnt (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz V... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Norm: B-VG Art144 Abs2VfGG §19 Abs3 Z2 litaVwGbk-ÜG §6
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags auf Behandlung einer mit Beschluss abgelehnten Beschwerde
Rechtssatz: Der Antrag ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen den B v 06.06.2014, B199/2014-4, (betr Ablehnung der Beschwerdebehandlung) zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art151 Abs51 Z9 iVm Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Be... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 BVG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Ver... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G93/2013, E v 11.03.2014 (keine Aufhebung des §156c Abs1a StVG idF BGBl I 2/2013). Entscheidungstexte B178/2013 Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2014 B178/2013 ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall
Rechtssatz: Anlassfall zu G106/2013, E v 03.03.2014 (keine Aufhebung des §13 Abs2 letzter Satz AVG idF BGBl I 5/2008 und des §13 Abs5 AVG idF BGBl I 100/2011). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Gemäß der hier bereits anzuwendenden Fassung des Art144 Abs2 B-VG ist die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht mehr von der Zuständigkeit... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs2B-VG Art133 Z4VwGbk-ÜG §6
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag unabhängig von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
Rechtssatz: Gemäß der hier bereits anzuwendenden Fassung des Art144 Abs2 B-VG ist die Ablehnung... mehr lesen...
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlic... mehr lesen...
Index: 93/01 Eisenbahn
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2UVP-G 2000 §24fSchienenverkehrslärm-EmissionsschutzV (SchIV), BGBl 415/1993 §2VfGG §88
Leitsatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall nach Aufhebung von Bestimmungen der Schienenverkehrslärm-EmissionsschutzV; Kostenzuspruch
Rechtssatz: Die Aufhebung der Wortfolge ", S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992)" in §2 Abs1 sowie... mehr lesen...
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerden behaupten die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger durch Anwendung des als verfassungswidrig gerügten §607 Abs12 ASVG. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verf... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2VfGG §88
Leitsatz: Ablehnung von Beschwerden in Anlassfällen
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung von Beschwerden in Anlassfällen zu G3/2013 ua, E v 25.06.2013, betr Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrund... mehr lesen...
Index: 63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHT63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V42/12 ua, E v 12.12.12, betr Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Überschrift und des ersten Absatzes der Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 sowie der darin verwiesenen Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.05, der Disziplina... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch v... mehr lesen...
Index: 82 GESUNDHEITSRECHT82/04 Apotheken, Arzneimittel
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2VfGG §88
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G33/12, E v 30.06.12. Die Aufhebung des §62a Abs1 ApothekenG idF BGBl I 41/2006 ändert nichts daran, dass der angefochtene Bescheid keine Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder in einem sonstigen Recht wegen Anwendung ei... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerd... mehr lesen...
Index: 10 VERFASSUNGSRECHT10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G7/12, E v 29.06.12 (keine Aufhebung des §75 Abs3 StPO idF BGBl I 19/2004). Entscheidungstexte B 226/11 Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.06.2012 B 226/11 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: L7 WirtschaftsrechtL7050 Schischule
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde (gegen die Versagung der Anerkennung der beim Österreichischen Schiverband [ÖSV] mit Prüfung abgeschlossenen Ausbildung zum Snowboardlehrer-Anwärter als Prüfung zum Snowboardlehrer-Anwärter nach dem Tir SchischulG 1995) im Anlassfall zu G160/08, E v 27.02.09 (keine Verfassungswidrigkeit ei... mehr lesen...
Begründung: I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer römisch eins. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wen... mehr lesen...