RS Vfgh 2013/6/25 B22/2012 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2013
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88

Leitsatz

Ablehnung von Beschwerden in Anlassfällen

Rechtssatz

Ablehnung der Behandlung von Beschwerden in Anlassfällen zu G3/2013 ua, E v 25.06.2013, betr Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach §76a Abs3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des §227 Abs4 entrichtet wird", in §607 Abs12 ASVG idF des BudgetbegleitG 2011, BGBl I 111/2010.

Die für den Pensionsanspruch entscheidenden Stichtage in den Anlassverfahren liegen nach dem 01.07.2011 und damit außerhalb des Zeitraums, für den der VfGH die Verfassungswidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung festgestellt hat.

Kostenzuspruch im Hinblick auf die erfolgreiche Anregung der amtswegigen Normprüfung.

Entscheidungstexte

  • B22/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.2013 B22/2012 ua

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B22.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten