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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag unabhängig von der Zuständigkeit des VerwaltungsgerichtshofesSpruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Gemäß der hier bereits anzuwendenden Fassung des Art144 Abs2 B-VG ist die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht mehr von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abhängig, sodass in allen Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entschieden hat, eine Ablehnung zulässig ist.
Die Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen, insbesondere der Frage, ob die Bestimmungen des Gesamtvertrages so zu verstehen sind, dass die in Papierform an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Befundblätter mit den Ergebnissen von Vorsorgeuntersuchungen von der Gebietskrankenkasse elektronisch zu erfassen sind.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Sozialversicherung, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B101.2014Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014