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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Behandlung einer mit Beschluss abgelehnten BeschwerdeRechtssatz
Der Antrag ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen den B v 06.06.2014, B199/2014-4, (betr Ablehnung der Beschwerdebehandlung) zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind Entscheidungen des VfGH aber endgültig, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt.
Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu entgegnen, dass die Ablehnung der Behandlung einer auf Art144 B-VG (allenfalls iVm §6 VwGbk-ÜG) gestützten Beschwerde durch den VfGH gemäß Art144 Abs2 B-VG unabhängig davon zulässig ist, ob eine Zuständigkeit des VwGH gemäß Art133 B-VG besteht oder nicht (vgl VfGH 25.02.2014, B101/2014).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Übergangsbestimmung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B199.2014Zuletzt aktualisiert am
30.10.2014