RS Vfgh 2014/9/18 B199/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VwGbk-ÜG §6

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Behandlung einer mit Beschluss abgelehnten Beschwerde

Rechtssatz

Der Antrag ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen den B v 06.06.2014, B199/2014-4, (betr Ablehnung der Beschwerdebehandlung) zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind Entscheidungen des VfGH aber endgültig, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt.

Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen. Im Übrigen ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu entgegnen, dass die Ablehnung der Behandlung einer auf Art144 B-VG (allenfalls iVm §6 VwGbk-ÜG) gestützten Beschwerde durch den VfGH gemäß Art144 Abs2 B-VG unabhängig davon zulässig ist, ob eine Zuständigkeit des VwGH gemäß Art133 B-VG besteht oder nicht (vgl VfGH 25.02.2014, B101/2014).

Entscheidungstexte

  • B199/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 18.09.2014 B199/2014

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Übergangsbestimmung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B199.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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