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L8000 RaumordnungNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Ablehnung der Beschwerden im AnlassfallSpruch
Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).
Soweit die Beschwerden insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung, des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde am 10. Februar 1999 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Änderung, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. März 1999, Z RU1-R-571/007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19. März 1999 bis 6. April 1999, soweit dieser für die Grundstücke Nr 290/1 und Nr 292/26, beide KG Keeramt, die Widmung "Grünland Parkanlagen - Tier- und Freizeitpark" festlegt, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2014, V72-74/2014, die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B326.2012Zuletzt aktualisiert am
15.01.2015