TE Vfgh Beschluss 2014/12/2 B326/2012 ua

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Veröffentlicht am 02.12.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall

Spruch

Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

Soweit die Beschwerden insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Verordnung, des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Aegyd am Neuwalde am 10. Februar 1999 unter Tagesordnungspunkt 4 beschlossenen Änderung, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. März 1999, Z RU1-R-571/007, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 19. März 1999 bis 6. April 1999, soweit dieser für die Grundstücke Nr 290/1 und Nr 292/26, beide KG Keeramt, die Widmung "Grünland Parkanlagen - Tier- und Freizeitpark" festlegt, behauptet wird, lässt ihr Vorbringen angesichts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Dezember 2014, V72-74/2014, die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der – in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen – Beschwerden abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG in der mit 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Fassung).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B326.2012

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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