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63 ALLGEMEINES DIENST- UND BESOLDUNGSRECHTNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallRechtssatz
Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V42/12 ua, E v 12.12.12, betr Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Überschrift und des ersten Absatzes der Geschäftsverteilung für das Jahr 2006 sowie der darin verwiesenen Geschäftsverteilung, gültig ab 08.08.05, der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres.
Ordnungsgemäße Kundmachung der - infolge Feststellung der Gesetzwidrigkeit nunmehr anwendbaren - Geschäftsverteilung für das Jahr 2011.
Ebenso B580/12 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B573.2012Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013