TE Vfgh Beschluss 2015/2/23 KI3/2014

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Veröffentlicht am 23.02.2015
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art138 Abs1 Z2
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art151 Abs51 Z11
B-VG Art133 Z4 aF
VwGbk-ÜG §4 Abs1, §6 Abs1, Abs4
VfGG §46 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen VfGH und VwGH nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung und Zurückweisung des Abtretungsantrages sowie Zurückweisung der Revision gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes; Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH auf Basis der neuen Verfassungsrechtslage; Unzulässigkeit einer Abtretung nach der - auf Grund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung ergangenen - Übergangsregelung des VwGbk-ÜG; Unzulässigkeit auch einer Übergangsrevision im vorliegenden Fall; Verneinung der Zuständigkeit durch den VwGH daher zu Recht

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.              Sachverhalt

Mit dem vorliegenden, auf Art138 Abs1 Z2 B-VG iVm §46 Abs1 VfGG gestützten Antrag wird die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof begehrt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

1.              Mit (Berufungs-)Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 2. Dezember 2013 wurden zeitraumbezogene Absprüche betreffend die Gebührlichkeit von Ruhegenuss und Ruhegenusszulage getroffen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde machte der nunmehrige Antragsteller die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend und beantragte die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

2.              Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser (zu B90/2014 protokollierten) Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2014 mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg sowie mangels Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage gemäß Art144 Abs2 B-VG ab. Gleichzeitig wies er den Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung zurück, dass die vorliegende Beschwerdesache eine Angelegenheit betreffe, die nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war und – ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §6 Abs1 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz – VwGbk-ÜG) als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung gelte – ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof daher gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG unzulässig sei.

3.              Mit Schriftsatz vom 7. August 2014 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2013 Revision an den Verwaltungsgerichtshof, mit welcher ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die behauptete Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision verbunden war.

4.              Mit Beschluss vom 4. September 2014, 2014/12/0044, wies der Verwaltungsgerichtshof die Eingabe des Antragstellers gemäß §34 Abs1 VwGG zurück: Art133 Abs1 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung sehe die Zulässigkeit einer Revision lediglich gegen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichtes, nicht jedoch gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde vor. §4 VwGbk-ÜG (und die dort vorgesehene Übergangsrevision) sei durch den einfachen Gesetzgeber unter Inanspruchnahme der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art151 Abs51 Z11 B-VG erlassen worden. Der Gesetzgeber des §4 VwGbk-ÜG habe insofern nähere Regelungen für den Übergang der Zuständigkeit zur Prüfung von verwaltungsbehördlichen Bescheiden vom Verwaltungsgerichtshof auf die Verwaltungsgerichte getroffen. Die Zulässigkeit einer Übergangsrevision nach §4 Abs1 VwGbk-ÜG setze jedoch u.a. voraus, dass gegen den damit anzufechtenden Bescheid "eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 lita B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig ist", was in Ansehung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Art133 Z4 B-VG nicht der Fall gewesen sei. Eine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig gewesen sei, habe offenbar nicht getroffen werden sollen. Darin könne aber keine Verschlechterung des Rechtsschutzes erkannt werden, zumal auch nach der alten Rechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen gewesen sei.

5.              Vor diesem Hintergrund begehrt der Antragsteller nunmehr, der Verfassungsgerichtshof möge in dem durch die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2014 und des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014 entstandenen negativen Kompetenzkonflikt entscheiden. Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, dass die Regelungen der §§4 Abs1 und 6 Abs4 VwGbk-ÜG, wonach gegen Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig und auch die Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen sei, im Widerspruch zu Art151 Abs51 Z6 und 10 B-VG stünden: Einerseits sei die Neuregelung der Art133 und 144 B-VG mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten, weshalb (mangels in Geltung befindlicher gegenteiliger Regelung) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nunmehr auch die Entscheidung über Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag umfasse; andererseits sei es die Intention des Verfassungsgesetzgebers gewesen, die Position der Rechtsschutzsuchenden durch die neue Rechtslage zu verbessern. Die Regelung des §6 Abs4 VwGbk-ÜG sei verfassungswidrig, weil sie in Art151 Abs51 Z11 B-VG keine Deckung finde. Auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes lasse sich ableiten, dass die Regelungen im VwGbk-ÜG in ihrem Zusammenhalt nicht verfassungskonform seien: In seinen Erkenntnissen VfSlg 13.983/1994 und 14.203/1995 sei der Gerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Ansehung eines Kompetenzfeststellungsverfahrens wie die Verweigerung einer Sachentscheidung wegen Unzuständigkeit zu werten sei. Andernfalls ergebe sich eine Verfassungslücke, die dazu führe, dass Rechtsschutzsuchende von keinem der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eine Sachentscheidung zu erwarten hätten. Es könne dem Verfassungsgesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, dass er eine solche Lücke in Kauf nehmen habe wollen.

II.              Rechtslage

1.              Art133 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, lautet:

"Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

2. Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht;

3. Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden.

(3) Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(5) Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art132 Abs1 Z2 genannten Rechtssachen;

4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art132 Abs4 genannten Rechtssachen.

(7) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

(8) Wer in anderen als den in Abs6 genannten Fällen wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben kann, bestimmen die Bundes- oder Landesgesetze.

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

2.              Art144 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 51/2012, lautet:

"Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde bis zur Verhandlung durch Beschluss ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist.

(3) Findet der Verfassungsgerichtshof, dass durch das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Recht im Sinne des Abs1 nicht verletzt wurde, hat er auf Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten. Auf Beschlüsse gemäß Abs2 ist der erste Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

(5) Soweit das Erkenntnis oder der Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Zulässigkeit der Revision zum Inhalt hat, ist eine Beschwerde gemäß Abs1 unzulässig."

3.              Art151 B-VG, BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, lautete auszugsweise wie folgt:

"Artikel 151 […]

(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Verwaltungsgerichte erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 getroffen werden. Für Ernennungen von Mitgliedern der Verwaltungsgerichte, die vor dem 1. Jänner 2014 erfolgen, gilt Art134 Abs2, 3, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 mit der Maßgabe, dass Dreiervorschläge der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtes beziehungsweise eines aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses nicht einzuholen sind.

2. Ein Recht auf Ernennung zum Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes hat:

a) wer am 1. Juli 2012 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender oder Senatsvorsitzender des Bundesvergabeamtes ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist;

b) wer am 1. Juli 2012 Mitglied des unabhängigen Finanzsenates ist und sich um die Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen bewirbt und die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, aufweist.

3. Der Präsident und der Vizepräsident der Verwaltungsgerichte des Bundes sind von der Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 zu bestellen.

4. Der Antrag auf Ernennung zum sonstigen Mitglied des jeweiligen Verwaltungsgerichtes des Bundes kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 gestellt werden. Die Voraussetzungen des Art134 Abs3 letzter Satz gelten für solche Bewerber als erfüllt. Über die Ernennung solcher Bewerber entscheidet bis zum Ablauf des 28. Februar 2013 die Bundesregierung. Personen, deren Bewerbung abgelehnt wird, haben das Recht, gegen den ablehnenden Bescheid Beschwerde gemäß Art130 Abs1 lita beim Verwaltungsgerichtshof und gemäß Art144 beim Verfassungsgerichtshof zu erheben.

5. Das Recht auf Ernennung zum Mitglied der Verwaltungsgerichte der Länder und das Ernennungsverfahren sind nach gleichartigen Grundsätzen durch Landesgesetz zu regeln.

6. Art10 Abs1 Z3, Art10 Abs1 Z8, Art11 Abs2, Art14a Abs5 erster Satz, Art14b Abs5 zweiter Satz, Art15 Abs6 vorletzter Satz, Art18 Abs5, Art22, Art23f Abs2, Art42a, Art43, Art49 Abs2, Art50 Abs2 und 3, Art97 Abs2 und 4, Art101a, Art102 Abs2, Art117 Abs8, Art118 Abs3 Z9, Art127c Z3, Art140a, Art147 Abs3, Art148a Abs3 Z3 und Art148b Abs1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 sowie Art131 Abs3 in der Fassung des Art1 Z61 und Art134 Abs3 in der Fassung des Art1 Z62 dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten Art15 Abs5, Art98 und Art127c Z4 außer Kraft. Art10 Abs1 Z1, Art11 Abs9 (Abs7 neu), Art12 Abs4 (Abs2 neu), Art20 Abs2, Art21 Abs1 letzter Satz, Art81b Abs3 erster Satz, die Überschrift zu Abschnitt B des dritten Hauptstückes, Art82 Abs1, Art83 Abs1, Art86 Abs1, Art87 Abs3, Art88 Abs2 und 3, Art88a, Art89 Abs1 bis 3 und 5, Art90 Abs1, Art90a, Art94, Art109, Art112, Art115 Abs2, Art118 Abs4, Art119a Abs9, die Art129 bis 136 samt Abschnittsüberschriften (Abschnitt A neu des siebenten Hauptstückes), die Überschrift zu Abschnitt D (Abschnitt B neu) des siebenten Hauptstückes, Art138 Abs1 Z2, Art139 Abs1, 3 und 4 erster Satz, Art139a, Art140 Abs1, 3 letzter Satz und 4 erster Satz, Art141 Abs1, Art144, Art147 Abs8, Art148i Abs1 und 2 und die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten Art11 Abs7 und 8, Art12 Abs2 und 3, Art14b Abs6, Art15 Abs7, Art81a Abs4 letzter Satz, Art81c Abs3, Art103 Abs4, Art111, Art119a Abs5, Art141 Abs3, Art144a und Art148e außer Kraft.

7. Mit 1. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes; die Mitglieder des Asylgerichtshofes werden zu Mitgliedern des Verwaltungsgerichtes des Bundes.

8. Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art119a Abs5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

9. In den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren treten die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

10. In den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ist Art131 Abs3 in der Fassung des Art1 Z61 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 51/2012 weiter anzuwenden.

11. Die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang werden durch Bundesgesetz getroffen.

[…]"

4.              §4 VwGbk-ÜG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, lautet:

"Verwaltungsgerichtshof

§4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 lita B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art133 Abs1 Z1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art133 Abs1 Z1 B-VG.

(2) Abs1 gilt in den Fällen des §2 Abs1 mit der Maßgabe, dass die Revision innerhalb von sechs Wochen ab dem in §2 Abs3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen in sinngemäßer Anwendung des Art133 Abs1 Z1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Revisionen gemäß Art133 Abs1 Z1 B-VG.

(4) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs1 bis 3 zu enthalten.

(5) Die Revision gemäß den Abs1 bis 3 ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Die Revision gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder einer Behörde gemäß Art20 Abs2 Z2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art133 Abs4 B-VG nicht vorliegen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art133 Abs4 B-VG vorliegen. Ob eine solche Revision gemäß Art133 Abs4 B-VG zulässig ist, ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Für die Behandlung der Revision gelten die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl Nr 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß §33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als der im zweiten Satz genannten Verwaltungsbehörden gelten die Voraussetzungen des Art133 Abs4 B-VG nicht.

(6) Gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes, die gegenüber den Parteien erst nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, deren Zustellung jedoch vor Ablauf dieses Tages veranlasst wurde, ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig."

5.              §6 VwGbk-ÜG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, lautet:

"

Verfassungsgerichtshof

§6. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG.

(2) Abs1 gilt in den Fällen des §2 Abs1 mit der Maßgabe, dass die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen ab dem in §2 Abs3 genannten Zeitpunkt erhoben werden kann.

(3) Ist jedoch in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zulässig ist, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 zwar gegenüber mindestens einer Partei, aber nicht gegenüber allen Parteien, denen gegenüber er zu erlassen war, erlassen worden, so kann von den Parteien, denen gegenüber dieser Bescheid nach Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wird, innerhalb von sechs Wochen Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerden gelten als rechtzeitig erhobene Beschwerden gemäß Art144 Abs1 B-VG.

(4) Die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist unzulässig, wenn es sich um einen Fall handelt, der gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

(5) Jeder Bescheid, der nach Ablauf des 30. September 2013 genehmigt wird, hat einen Hinweis auf die Rechtsfolge der Abs1 bis 3 zu enthalten."

III.              Erwägungen

Der Antrag ist unzulässig.

1.              Gemäß Art138 Abs1 Z2 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen ordentlichen Gerichten und Verwaltungsgerichten oder dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten. Nach dieser Verfassungsbestimmung iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein negativer Kompetenzkonflikt u.a. dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben und dies – in zumindest einem Fall – zu Unrecht erfolgt ist (ständige Rechtsprechung, siehe nur VfSlg 19.572/2011 und die dort zitierte Vorjudikatur). Der Verfassungsgerichtshof hat seit seinem Erkenntnis VfSlg 13.983/1994 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Kompetenzkonflikt auch dann vorliegen kann, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG abgelehnt und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG über Antrag an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, dieser die Beschwerde in weiterer Folge aber als unzulässig zurückweist (wenn entweder die Abtretung unzulässig war, weil es sich um einen Fall gehandelt hat, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war und dessen Behandlung daher vom Verfassungsgerichtshof nicht hätte abgelehnt werden dürfen, oder aber, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat) (vgl. VfSlg 19.572/2011 mwH). In diesen Fällen hat der Verfassungsgerichtshof einen Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 litb B-VG (nunmehr Art138 Abs1 Z2 B-VG) angenommen.

2.              Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor:

2.1.              Der Bescheid vom 2. Dezember 2013 wurde am 6. Dezember 2013 zugestellt. Da die Frist zur Bekämpfung dieses Bescheides am 31. Dezember 2013 noch lief, war auf die am 12. Februar 2014 erhobene Beschwerde Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung iVm §6 VwGbk-ÜG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, anzuwenden (vgl. VfGH 6.3.2013, U544/2012 ua.). Gemäß Art144 Abs2 B-VG nF ist die Ablehnung einer Beschwerdebehandlung nicht mehr von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes abhängig, sodass auch in Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entschieden hat, eine Ablehnung zulässig ist (vgl. VfGH 25.2.2014, B101/2014); ein vergleichbares Ablehnungsrecht – wenngleich nur in Bezug auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes – sah im Übrigen bereits Art144a Abs2 B-VG idF BGBl I 2/2008 vor (vgl. VfSlg 18.613/2008). Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof unter Anwendung von Art144 Abs2 B-VG mit Beschluss vom 11. Juni 2014, B90/2014, die Behandlung der Beschwerde, die die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gerügt hat, unter anderem deswegen abgelehnt, weil allfällige Rechtsverletzungen zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen waren.

2.2.              Soweit der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde indes mit näherer Begründung deswegen abgelehnt hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (behauptete Verfassungswidrigkeit des §6 Abs4 VwGbk-ÜG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013), hat der Gerichtshof seine Zuständigkeit nicht verneint, sondern von dem – ihm durch das B-VG eingeräumten – Recht Gebrauch gemacht, eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vorzunehmen und – bei entsprechendem Ergebnis dieser Überprüfung – deren Behandlung abzulehnen. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit die Gründe für diese Einschätzung; sie bringen zum Ausdruck, dass der Verfassungsgerichtshof, würde er die Beschwerde behandeln, diese deswegen abweisen würde, weil der Beschwerdeführer weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde. Bei einer solchen Konstellation kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung dieselbe Wirkung hat wie eine wegen Unzuständigkeit erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung. Es ist nicht nur möglich, sondern liegt sogar näher, in einer solchen Entscheidung die implizite Bejahung der Zuständigkeit bei gleichzeitigem Hinweis auf das wahrscheinliche (nämlich negative) Ergebnis einer Sachentscheidung zu sehen. Auch Erwägungen des Rechtsschutzes erfordern es nicht, eine Ablehnungsentscheidung dieser Art als eine Verneinung der Zuständigkeit zu deuten oder dieser gleichzusetzen (vgl. VfSlg 18.454/2008, S 811, mwN).

2.3.              Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war aus folgenden Gründen zurückzuweisen: Gemäß Art151 Abs51 Z11 B-VG ist die einfache Bundesgesetzgebung verfassungsgesetzlich dazu ermächtigt, im Rahmen der näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang die maßgebliche Rechtslage auch in Bezug auf die beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Bescheidbeschwerdeverfahren festzulegen (vgl. VfGH 6.3.2014, U544/2012 ua. unter Hinweis auf Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kommentar, 2013, Art151 Abs51 B-VG Rz 54) und sohin auch eine Regelung dahingehend zu treffen, unter welchen Voraussetzungen in Übergangsfällen nach §6 Abs1 VwGbk-ÜG die Abtretung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Die seinerzeitige Beschwerdesache betraf eine Angelegenheit, die nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Rechtslage von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen war. Ungeachtet dessen, dass die Beschwerde gemäß §6 Abs1 VwGbk-ÜG als solche gemäß Art144 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung galt, war ihre Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof daher gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG unzulässig.

2.4.              Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der vorliegenden Konstellation seine Zuständigkeit schließlich zu Recht verneint: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 4. September 2014, 2014/12/0044, zutreffend ausführt, wurde §4 VwGbk-ÜG durch den einfachen Gesetzgeber auf Basis der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art151 Abs51 Z11 B-VG erlassen. Die Zulässigkeit einer Übergangsrevision nach §4 Abs1 VwGbk-ÜG setzt u.a. voraus, dass gegen den damit anzufechtenden Bescheid "eine Beschwerde gemäß Art130 Abs1 lita B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vor dem Verwaltungsgerichtshof zulässig ist", was in Ansehung des vom Antragsteller angefochtenen Bescheides aus dem Grunde des Art133 Z4 B-VG aF nicht der Fall war. Eine verfassungsrechtliche Anordnung betreffend die Zulässigkeit einer Revision gegen vor dem 1. Jänner 2014 erlassene Bescheide von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag, gegen welche vor diesem Zeitpunkt keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig war, war offenbar nicht die Intention des Verfassungsgesetzgebers. Zumal überdies nach der alten Rechtslage eine Beschwerde gegen derartige Bescheide ausgeschlossen war, kann darin auch keine Verschlechterung des Rechtsschutzes erkannt werden.

IV.              Ergebnis

1. Der Verfassungsgerichtshof hatte im vorliegenden Fall auf Basis der neuen Verfassungsrechtslage zu entscheiden. Die Ablehnung der Beschwerdebehandlung erfolgte demgemäß unter Bezugnahme auf Art144 Abs2 B-VG in der ab 1. Jänner 2014 geltenden Fassung. Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war gemäß §6 Abs4 VwGbk-ÜG, der auf Grund der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung in Art151 Abs51 Z11 B-VG erging, unzulässig. Schließlich verneinte der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit mangels Vorliegens der in §4 Abs1 VwGbk-ÜG (ebenfalls basierend auf Art151 Abs51 Z11 B-VG) genannten Voraussetzungen zu Recht.

2. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor.

3. Da sein Vorliegen aber eine Prozessvoraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellt, ist der Antrag gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgericht Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof Revision, Rechtsschutz, VfGH / Zuständigkeit, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2015:KI3.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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