TE Vfgh Beschluss 2014/9/18 B199/2014

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs2
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
VwGbk-ÜG §6

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Behandlung einer mit Beschluss abgelehnten Beschwerde

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die Antragstellerin hat am 7. Februar 2014 eine auf Art144 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG gestützte, beim Verfassungsgerichtshof unter der Geschäftszahl B199/2014-1 protokollierte Beschwerde gegen einen Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 19. Dezember 2013 erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der – nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Beschwerde mit Beschluss vom 6. Juni 2014, B199/2014-4, abgelehnt (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG iVm §6 VwGbk-ÜG).

Mit dem vorliegenden Antrag vom 29. August 2014 begehrt die Antragstellerin, der Verfassungsgerichtshof möge die Beschwerde behandeln. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Beschwerdebehandlung sei vorliegendenfalls unzulässig gewesen, weil die Angelegenheit gemäß Art133 Z4 B-VG in der mit 1. Jänner 2014 außer Kraft getretenen Fassung von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen gewesen sei.

2. Der Antrag ist offensichtlich als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Juni 2014, B199/2014-4, zu verstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes aber endgültig, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt (zB VfSlg 14.695/1996, 18.050/2007).

Der Antrag ist daher wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. etwa VfSlg 18.622/2008). Im Übrigen ist dem Vorbringen der Antragstellerin zu entgegnen, dass die Ablehnung der Behandlung einer auf Art144 B-VG (allenfalls iVm §6 VwGbk-ÜG) gestützten Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 Abs2 B-VG unabhängig davon zulässig ist, ob eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Art133 B-VG besteht oder nicht (vgl. VfGH 25.2.2014, B101/2014).

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Übergangsbestimmung, VfGH / Zuständigkeit, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B199.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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