RS Vfgh 2017/10/12 E2025/2016

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Veröffentlicht am 12.10.2017
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Index

32 Steuerrecht
32/08 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs2
WerbeabgabeG 2000 §1 Abs1, Abs2

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Vorschreibung von Werbeabgabe

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er Online-Werbung, die in erheblichem Ausmaß durch Werbeleister vom Ausland aus erbracht wird, in Anbetracht der vom WerbeabgabeG erfassten Steuertatbestände (§1 Abs2 Z1 bis Z3 WerbeabgabeG 2000) im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes nicht in die Abgabepflicht nach dem WerbeabgabeG 2000 einbezieht.

Entscheidungstexte

  • E2025/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.10.2017 E2025/2016

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Werbeabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2025.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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