RS Vfgh 2013/10/2 B327/2012 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2013
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93/01 Eisenbahn

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
UVP-G 2000 §24f
Schienenverkehrslärm-EmissionsschutzV (SchIV), BGBl 415/1993 §2
VfGG §88

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall nach Aufhebung von Bestimmungen der Schienenverkehrslärm-EmissionsschutzV; Kostenzuspruch

Rechtssatz

Die Aufhebung der Wortfolge ", S 5004 (Ausgabe 1985) und S 5005 (Ausgabe 1992)" in §2 Abs1 sowie des §2 Abs2 SchIV mit E v 02.10.2013, V30/2013 ua, hat keine Auswirkung auf die Beurteilung des Projekts "Hochleistungsstrecke Nr 221 - Linz Hbf bis Summerau" hat, wonach dieses mit dem UVP-G, dem EisenbahnG und der SchIV vereinbar ist, zumal zunächst Berechnungen dazu dienen, eine Prognoseentscheidung zu treffen, und eine Überprüfung der Lärmsituation durch Messungen erst nach Abschluss der Baumaßnahmen erfolgt.

Keine Bedenken gegen §24f Abs1 und Abs2 (Sonderregelung für Eisenbahnvorhaben) UVP-G bzw keine - über die bereits erfolgte Verordnungsprüfung hinausgehenden - Bedenken gegen die SchIV.

Die zu B327/2012 beschwerdeführende Partei hat die amtswegige Prüfung von in den Beschwerdefällen präjudiziellen Verordnungsbestimmungen mit Erfolg angeregt und dadurch zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen hat, es ist ihr daher der Ersatz der Kosten zuzusprechen.

Entscheidungstexte

  • B327/2012 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2013 B327/2012 ua

Schlagworte

Eisenbahnrecht, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B327.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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