Begründung: I. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art140 Abs1 / AllgB-VG Art144 Abs2VfGG §15 Abs2
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des
bedingten Individualantrags wegen Unzulässigkeit
Rechtssatz: Bei dem - trotz der Berufung auf Art139 B-VG offenbar auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG gerichteten - Antrag handelt es sich nicht etw... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des §3 FLAG. Ihr ist zu entgegnen, * dass dem Gesetzgeber nach s... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art144 Abs2FamilienlastenausgleichsG 1967 §3
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Versagung der
Familienbeihilfe für Asylwerber; großer Gestaltungsspielraum des
Gesetzgebers bei Gewährung familienfördernder Maßnahmen;
Unbedenklichkeit der Regelung über den Ausschluss des Anspruches auf
Familienbeihilfe bei fehlender Aufenthaltsbe... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3700 Benützungsabgabe, Gebrauchsabgabe
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G152/06 ua, E v 03.03.07 (Keine Verfassungswidrigkeit von Teilen des §1 und §4 Tir GebrauchsabgabeG idF LGBl 110/2002). Ebenso: B928/05, B v 03.03.07. Entscheidungstexte B 522/05 Entscheidungstext VfG... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25. September 2006, B872/06-11, die Behandlung der Beschwerde unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden
Gründe: abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In diesem Verfahren war der nunmehrige Antragsteller mitbeteiligte Partei. Mit Schriftsatz vom 27. November 2006 beantragt der Einschreiter gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG eine diesen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs2VfGG §88ZPO §423 Abs1
Leitsatz: Abweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses hinsichtlich des Zuspruchs von Kosten
Rechtssatz: Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art18 Abs1B-VG Art144 Abs2StbG 1985 §10, §11, §11a, §20, §64a Abs4 idF Staatsbürgerschaftsrechts-Nov 2005, BGBl I 37/2006
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Abweisung des
Antrags auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; keine
Bedenken gegen eine Übergangsbestimmung der
St... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die Beschwerde rügt die... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung einer Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria AG über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die der Telekom Austria zugewiesenen Beamten mit E v 03.10.06, V23/06. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die - auch weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vor... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2VfGG §88
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des vierten Satzes in §26 Z4 EStG 1988, BGBl 400 idF BGBl 818/1993, (sowie der ReisekostenV BGBl II 306/1997) mit E v 22.06.06, G147/05 ua, V111/05 ua. Die Aufhebung dieser Bestimmung wirkt sich auf die Heranziehung der beschwerdeführe... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AblehnungB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V1/06, E v 23.06.06 (Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Stadt Krems vom 05.12.01, soweit damit für bestimmte Grundstücke die Widmung "Verkehrsfläche privat" festgelegt wird). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, mit dem die beschwerdeführende Gesellschaft als Erhalterin von Fachhochschul-Studiengängen gem... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung des zweiten Satzes des §25 Abs1 Z5 EStG 1988 idF BGBl I 142/2000 betreffend die Bezüge von in der Erwachsenenbildung tätigen Personen mit E v 20.06.06, G9/06. Entscheidungstexte B 58... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V104/05, E v 27.02.06 (Keine Gesetzwidrigkeit des §8 Abs2 des Bebauungsplanes der Gemeinde Maria Wörth vom 26.02.97). Entscheidungstexte B 778/04 Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.2006 B 778/04 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: 25 Strafprozeß, Strafvollzug25/02 Strafvollzug
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu G1/05, B v 01.12.05 (Einstellung des Verfahrens zur Prüfung des §107 Abs3 und §118 Abs3 StVG mangels Präjudizialität). Entscheidungstexte B 1432/03 Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2005 B 1432/03 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Ihr Vorbringen lässt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes (VfG... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V73/05, E v 13.12.05 (Keine Gesetzwidrigkeit des örtlichen Raumordnungsprogrammes der Gemeinde Rohrbach an der Gölsen vom 22.07. und 19.12.96 hinsichtlich der Widmung einer Grundfläche als Verkehrsfläche). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Die Antragstellerin bringt vor, dass sie "Erzeuger" von Elektrizität im Sinne des §7 Z12 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes (ElWOG) sei und zwei Fernheizkraftwerke betreibe. Zum Zweck des Betriebs dieser Kraftwerke habe sie mit der Ruhrgas Austria AG (im Folgenden: "RGA") bereits im Jahr 1997 einen nach wie vor aufrechten Erdgas-Lieferungsvertrag abgeschlossen. Um den Transport dieses Erdgases, welches aus der Bundesrepublik Deutschland geli... mehr lesen...
Index: 58 Berg- und Energierecht58/02 Energierecht
Norm: B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragB-VG Art144 Abs2GaswirtschaftsG §6, §17, §23, §23a, §24, §25, §31a, §41b, §42, §42f
Leitsatz: Zurückweisung des Individualantrags eines
Energieversorgungsunternehmens auf Aufhebung von Bestimmungen des
Gaswirtschaftsgesetzes betreffend Systemnutzungstarife; kein
unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin durch
das Gesetz sonde... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art144 Abs2ASVG §9EinbeziehungsV, BGBl 420/1969 §5 Abs3 idF Z9 der Verordnung BGBl II 165/2004
Leitsatz: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde des Bundes gegen die
Nachverrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen für Asylwerber
Rechtssatz: §5 Abs3 der Einbeziehungsverordnung war seit jeher - schon idF BGBl 669/1991 - so... mehr lesen...