TE Vfgh Beschluss 2014/11/29 B40/2014 ua

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Veröffentlicht am 29.11.2014
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art144 Abs2
VfGG §88

Leitsatz

Ablehnung der Beschwerden im Anlassfall

Spruch

I. Die Behandlung der Beschwerden wird abgelehnt.

II. Die Beschwerden werden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

III. Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.096,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG iVm §6 VwGbk-ÜG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegenden Beschwerden wenden sich gegen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland, mit denen den Berufungen der beschwerdeführenden Partei gegen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg keine Folge gegeben wurde.

Der Verfassungsgerichtshof leitete – nach Durchführung des Vorverfahrens – aus Anlass dieser Beschwerden ein Gesetzesprüfungsverfahren ein und sprach mit dem am heutigen Tag gefällten Erkenntnis G30-31/2014-10 aus, dass §83 Abs1 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl 85, in der Fassung des Art4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I 33, als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Die Beschwerden rügen die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf "Durchführung einer mündlichen Verhandlung" und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob eine öffentliche mündliche Verhandlung nach §51e VStG (aufgehoben mit 1. Jänner 2014 durch Art7 Z43 iVm Art7 Z64 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I 33) durchzuführen war, nicht anzustellen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG zur gemeinsamen Beratung verbundenen Beschwerden abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Die Beschwerden haben die amtswegige Prüfung einer Norm veranlasst und zur Bereinigung der Rechtslage beigetragen; es sind daher Kosten zuzusprechen (vgl. VfSlg 17.089/2003).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. Der beschwerdeführenden Partei war der mit € 3.096,– pauschaliert bemessene (einfache) Beschwerdeaufwand zuzusprechen, weil es ihr sowohl in zeitlicher als auch in sachverhaltsmäßiger Hinsicht möglich gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde gegen mehrere vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerte Bescheide einzubringen (vgl. zB VfSlg 16.526/2002).

In den zugesprochenen Kosten sind Eingabengebühren iHv € 480,– und Umsatzsteuer iHv € 436,– enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B40.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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