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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung der Errichtung bzw Erweiterung des Speicherkraftwerks KühtaiRechtssatz
Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler des Bundesverwaltungsgerichtes im Zuge seiner Abwägungsentscheidung gemäß §104a Abs2 Z2 WRG 1959 ist nicht erkennbar.
Kein Verstoß des §53 WRG 1959 idF BGBl I 98/2013 gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 idF Tir LGBl 14/2015.
Kein Verstoß der Schutzgebietsverordnung "Ruhegebiet Stubaier Alpen" (Tir LGBl 45/2006 idF 56/2015) gegen Art11 Abs1 Protokoll "Naturschutz und Landschaftspflege" der Alpenkonvention (BGBl III 236/2002). Eine Änderung des Schutzzweckes des Ruhegebietes liegt nicht vor, weil schon vor der Novelle Tir LGBl 56/2015 nicht jede Errichtung von Anlagen in Ruhegebieten verboten war und die Änderung der Schutzgebietsverordnung daher eine klarstellende Funktion hat.
Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewässerschutz, Umweltschutz, Naturschutz, Lärmerregung, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Bedenken, Rechtsstaatsprinzip, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3209.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018