Index: L3 FinanzrechtL3400 Abgabenordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu G378/02, E v 02.10.03; keine Verfassungswidrigkeit des §113 Vlbg AbgabenverfahrensG, LGBl 23/1984. Entscheidungstexte B 910/02 Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2003 B 910/02 ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerden behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§53a Abs1 Z2 ASVG idF der 55. Novelle, BGBl. I Nr. 138... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art140 Abs7 letzter SatzB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung von Beschwerden gegen die Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen für geringfügig Beschäftigte; Beschwerden von der Anlassfallwirkung des E v 07.03.02, G219/01, nicht erfasst; unter Fristsetzung aufgehobenes Gesetz während dieses Zeitraumes einem verfassungsrech... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) und auf Unverletzlichkeit des E... mehr lesen...
Index: 95 Technik95/06 Ziviltechniker
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Regelungen des IngenieurkammerG und Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 1991 mit E v 23.06.03, G39/03, V56/03. (ebenso B1129/02, B v 23.06.03, Anlassfall zu G40/03, V57/03, E v 23.06.03,
Betreff: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde über den Beschwerdeführer im Instanzenzug eine Verwaltungsstrafe verhängt, weil er als gemäß §9 Abs1 VStG Verantwortlicher eines Telekommunikationsunternehmens entgegen §19 Z3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) iVm Anlage 2 litE Z5 der Numerierungsverordnung, BGBl. II 416/1997 (NVO), die kostenlose Inanspruchnahme zum Notrufdienst mit der Rufnummer 142 (Telefonseelsorge)... mehr lesen...
Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/01 Fernmeldewesen
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Anlassfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Wortes "Telefonseelsorge" in der Anlage 2 litE Z5 der NumerierungsV, BGBl II 416/1997, bis 31.05.00, mit E v 27.02.03, V54/02, hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides. Ablehnung der Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich au... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG). Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Ihr Vorbringen lässt vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlassfall zu V74/02, E v 27.02.03, keine Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck, Bebauungsplan Nr 51/br, Höttinger Au, im westlichen Bereich zwischen Fürstenweg und Tiergartenstraße, vom 23.07.87, soweit sie im Osten die Grenze der gelb... mehr lesen...
Index: 56/01 Verstaatlichung56/03 ÖBB
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu G93/02, E v 27.02.03, keine Verfassungswidrigkeit des §19 Abs6 BundesbahnG 1992. Entscheidungstexte B 621/01 Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.02.2003 B 621/01 Schlagworte VfGH / ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Üb... mehr lesen...
Index: 41 Innere Angelegenheiten41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu E v 08.10.02, G348/01, keine Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge in §21 Abs3 FremdenG 1997 idF BGBl I 134/2000. Entscheidungstexte B 1151/01 Entscheidungstext VfGH Besch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Gallspach wurde die von der beschwerdeführenden Partei, die eine Krankenanstalt betreibt, zu entrichtende Kommunalsteuer für das Jahr 2000 in bestimmter Höhe festgesetzt und für die nicht rechtzeitig entrichtete Kommunalsteuer ein Säumniszuschlag nach §166 der Oberösterreichischen Landesabgabenordnung 1996, LGBl. 107 (im Folgenden OÖ LAO), in der Höhe von 4 vH zur Entrichtung vorgeschrieben. 2... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 8. Juni 1999, ONr. 12, die Behandlung der vom Einschreiter (durch den ihm als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt) gegen einen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol eingebrachten Beschwerde nach Art144 B-VG ab. Dieser Beschluß wurde unter dem Vorsitz des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes durch den Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes, jenen ständigen Referenten, dem die Rechtssache g... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art87 Abs3B-VG Art144 Abs2B-VG Art147 Abs6, Abs7VfGG §7 Abs1, Abs2VfGG §31VfGG §19 Abs3 Z1
Leitsatz: Zurückweisung eines Antrags betreffend die erfolgte Ablehnung einer
Beschwerdebehandlung in der sogenannten "Kleinen Besetzung" wegen
unrichtiger Zusammensetzung; reduzierte Besetzung zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Verfassun... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Üb... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu E v 28.09.02, V12/02, keine Gesetzwidrigkeit von Teilen des Flächenwidmungsplanes 1997 der Stadt Salzburg vom 08.07.98. Entscheidungstexte B 1333/99 Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2002 B 1333/99 ... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3400 Abgabenordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2VfGG §88
Rechtssatz: Anlaßfallwirkung der Aufhebung der §164 bis §169 Oö LAO 1996 mit E v 21.06.02, G32/02 ua, insoweit, als ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wurde;
Betreff: Festsetzung der Kommunalsteuer Ablehnung der Beschwerde. Teilweiser Kostenzuspruch in Höhe der Hälfte der Kosten. ebenso: Quasi-Anlaßfälle E v 26.06.02... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973), welch... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerden im Anlaßfall vor dem Hintergrund des E v 14.03.02, G217,218/01, zur Verfassungsmäßigkeit einer Wortfolge in §8 FSVG. Entscheidungstexte B 463/01 ua Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2002 B 463/01 ua ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerden behaupten die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung (§8 FSVG). Vor dem Hintergrund des hg. Erkenn... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Bescheid der Abteilung II des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge zum Vertrauensschadensfonds für die Jahre 1996 und 1997, sowie sein Antrag auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zum Vertrauensschadensfonds für das Jahr 1998 und zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer f... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, mit E v 02.03.02, V110/01. Aufhebung des angefochtenen Bescheides, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Üb... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallB-VG Art144 Abs2
Rechtssatz: Ablehnung der Beschwerde im Anlaßfall zu E v 06.03.02, V114/01 ua, betreffend keine Gesetzwidrigkeit des ergänzenden Bebauungsplanes der Gemeinde St. Jakob in Defereggen vom 09.03.99 (und 05.05.99) und der Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde St. Jakob in Defereggen vom 09.03.99 betr. Umwidmung ... mehr lesen...
Begründung: I. Zu B1082/99 ist eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Salzburger Landesregierung anhängig, der sich ua. auf die Verordnung der Gemeindevertretung der Marktgemeinde Bad Hofgastein vom 28. März 1996 über die Regelung des Thermalwasserbezuges (Thermalwasser-Regulativ 1996), die aufgrund des §6a Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetz erlassen wurde, stützt. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs2B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragB-VG Art140 Abs1 / IndividualantragSbg Heilvorkommen- und KurorteG §6aThermalwasser-Regulativ 1996 der Marktgemeinde Bad Hofgastein
Rechtssatz: Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des gleichzeitig gestellten Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer ... mehr lesen...
Begründung: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG). Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung. Vor dem Hintergrund des hg. Erkenntnisses vom 12. Juni 2001, V106/00, worin der Verfassungsgeric... mehr lesen...