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83/01 Natur- und UmweltschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Speicherkraftwerks KühtaiRechtssatz
Die vorgebrachten Rechtswidrigkeiten betreffen zum einen lediglich Verstöße gegen einfachgesetzliche Bestimmungen oder es handelt sich um Einwendungen, die bereits in den Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und dort eingehend behandelt wurden.
Etwaige Verstöße des angefochtenen Erkenntnisses gegen näher genannte Bestimmungen in den Durchführungsprotokollen zur Alpenkonvention sind nicht vom VfGH aufzugreifen, weil diese völkerrechtlichen Verträge in der österreichischen Rechtsordnung den Rang einfacher Gesetze haben. Die Kontrolle über deren Einhaltung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
Keine Bedenken gegen §104a Abs2 Z2 WRG 1959 idF BGBl I 14/2011.
Keine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung von §11 Abs2 litd und lite Tiroler NaturschutzG 2005 idF Tir LGBl 14/2015.
Keine Bedenken hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewässerschutz, Umweltschutz, Naturschutz, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Bedenken, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E3152.2017Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018