TE Vfgh Beschluss 2018/3/14 E3152/2017

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Veröffentlicht am 14.03.2018
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Index

83/01 Natur- und Umweltschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art144 Abs2
WRG 1959 §30a, §30c, §104, §104a, §105
Tir NaturschutzG §11
UVP-G 2000 §3a, §17
Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland, BGBl II 274/2014
Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich "Bodenschutz", BGBl III 37/2003 Art9

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Genehmigung zu Errichtung und Betrieb des Speicherkraftwerks Kühtai

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Denn die im Hinblick auf die Verletzung des Gleichheitssatzes wegen Willkür vorgebrachten Rechtswidrigkeiten betreffen zum einen lediglich Verstöße gegen einfachgesetzliche Bestimmungen oder es handelt sich um Einwendungen, die bereits in den Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und dort eingehend behandelt wurden. Auch etwaige Verstöße des angefochtenen Erkenntnisses gegen näher genannte Bestimmungen in den Durchführungsprotokollen zur Alpenkonvention sind nicht vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifen, weil diese völkerrechtlichen Verträge in der österreichischen Rechtsordnung den Rang einfacher Gesetze haben. Die Kontrolle über deren Einhaltung fällt in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob vom Bundesverwaltungsgericht innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder unionsrechtliche Normen anzuwenden waren, insoweit nicht anzustellen (VfSlg 14.886/1997).

Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen – soweit dieses überhaupt substantiiert ist – die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. So sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf Art18 B-VG, keine Bedenken bezüglich der Verfassungskonformität von §104a Abs2 Z2 WRG 1959 idF BGBl I 14/2011 entstanden. Auch, was die behauptete Verfassungswidrigkeit von §11 Abs2 litd und e Tiroler Naturschutzgesetz 2005 idF Tir. LGBl 14/2015 anbelangt, vermag der Verfassungsgerichtshof eine Gleichheitswidrigkeit oder mangelnde Determinierung dieser Regelungen nicht zu erkennen. Auch hinsichtlich des vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß §53 Abs3 WRG 1959 (idF BGBl I 58/2017) als Verordnung erlassenen wasserwirtschaftlichen Rahmenplans bestehen keine Bedenken.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - nicht auf das Vorliegen sämtlicher Formerfordernisse hin geprüften – Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Gewässerschutz, Umweltschutz, Naturschutz, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Bedenken, Determinierungsgebot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2018:E3152.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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