RS Vfgh 2014/2/25 B101/2014

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Veröffentlicht am 25.02.2014
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs2
B-VG Art133 Z4
VwGbk-ÜG §6

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag unabhängig von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

Rechtssatz

Gemäß der hier bereits anzuwendenden Fassung des Art144 Abs2 B-VG ist die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht mehr von der Zuständigkeit des VwGH abhängig, sodass in allen Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung entschieden hat, eine Ablehnung zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • B101/2014
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.02.2014 B101/2014

Schlagworte

VfGH / Ablehnung, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Sozialversicherung, Ärztekammer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B101.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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