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10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof, AsylgerichtshofNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag unabhängig von der Zuständigkeit des VerwaltungsgerichtshofesRechtssatz
Gemäß der hier bereits anzuwendenden Fassung des Art144 Abs2 B-VG ist die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde nicht mehr von der Zuständigkeit des VwGH abhängig, sodass in allen Fällen, in denen eine Behörde gemäß Art133 Z4 B-VG in der bis zum Ablauf des 31.12.2013 geltenden Fassung entschieden hat, eine Ablehnung zulässig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Sozialversicherung, ÄrztekammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2014:B101.2014Zuletzt aktualisiert am
07.03.2014