Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
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Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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mangels Zuständigkeit des VfGH
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Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
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Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
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Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
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Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
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richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
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Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
mangels Zuständigkeit des VfGH
Rechtssatz: Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgew... mehr lesen...
Begründung: 1.1. Mag. R K begehrte in seiner - zu B1610/88 protokollierten - Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 (Abs1) B-VG die kostenpflichtige Feststellung, er sei am 12. August 1988 von Organen der Bundespolizeidirektion Wien a) im Zug der Festnahme im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, mit Gummiknüppeln geschlagen und getreten und b) unter Androhung von Brachialgewalt einer erkennungsdienstlichen Abnahme von Fingerabdrücken unterworfen, demnach durch Akte... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines
richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung
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