RS Vfgh 1990/3/7 B1610/88

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine in Befolgung eines richterlichen Auftrags durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung mangels Zuständigkeit des VfGH

Rechtssatz

Die Beschwerde gegen die erkennungsdienstliche Behandlung wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde in Befolgung eines - wenn auch nur mündlich erteilten (VfSlg. 7203/1973, 9616/1983) - richterlichen Auftrags einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Das bedeutet, daß der bekämpfte Verwaltungsakt dem zuständigen Gericht, d. i. das Landesgericht für Strafsachen Wien - nicht jedoch jener Verwaltungsbehörde, deren Organe in Vollziehung der Anordnung des Journalrichters einschritten - , zuzurechnen und darum (als polizeiliche Maßnahme auf Grund und in Gemäßheit eines Aktes der Gerichtsbarkeit) der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof entzogen ist.

(ebenso bzgl. der erkennungsdienstlichen Behandlung B1646/88 vom selben Tag)

Entscheidungstexte

  • B 1610/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1990 B 1610/88

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, erkennungsdienstliche Behandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1610.1988

Dokumentnummer

JFR_10099693_88B01610_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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