TE Vfgh Beschluss 1990/3/7 B141/90

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Legitimation infolge nicht erteilter Genehmigung der Beschwerdeführung durch den gerichtlich bestellten Sachwalter

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit einer nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe begehrt der Einschreiter die Zahlung seiner gesetzlichen Pension von August 1988 bis Jänner 1990.

Über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes hat der für den Beschwerdeführer gerichtlich bestellte Sachwalter (vgl. Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. November 1988, Z7 SW 8/88) bekanntgegeben, die Beschwerdeführung seines Kuranden nicht zu genehmigen.

Die Eingabe war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen (vgl. VfGH 25.2.1985 B603/84).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B141.1990

Dokumentnummer

JFT_10099693_90B00141_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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