RS Vfgh 1990/3/7 B1615/88

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab StGG Art8 MRK Art5 VfGG §88

Leitsatz

Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit durch Festnehmung des Beschwerdeführers ohne richterlichen Befehl

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde

Der richterliche Befehl zur Festnahme bezog sich nur auf Hausinsassen des Hauses Aegidigasse Nr. 13, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehörte; im übrigen wurde er bereits vor Erlassung des richterlichen Befehls festgenommen, und zwar offensichtlich von Sicherheitsorganen aus eigener Machtvollkommenheit.

Fehlen der Voraussetzungen für Festnahme ohne richterlichen Auftrag

Es ist die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 9.6.1988 B746/87, 28.11.1989 B1285-1288/88), daß bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Festnahme ausschließlich von dem vom einschreitenden Sicherheitsorgan herangezogenen und damit allein maßgebenden Haftgrund auszugehen ist (: sog. Verbot des nachträglichen Austausches des Haftgrundes) und daß der Lösung der Frage, ob der für eine Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarerweise angenommen werden durfte, ausschließlich jener Sachverhalt zugrundezuliegen hat, der sich dem einschreitenden Behördenorgan im Zeitpunkt der Amtshandlung darbot.

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit

Bei der Berechnung des Kostenbetrages war zu berücksichtigen, daß der Vertreter des Beschwerdeführers bei den beiden Beweistagsatzungen vor dem Verfassungsgerichtshof nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für andere Beschwerdeführer, und zwar bei der ersten Beweiserhebung für drei und bei der zweiten für vier weitere Beschwerdeführer, intervenierte, sodaß dem Beschwerdeführer für die Teilnahme seines Anwaltes an der ersten Beweistagsatzung 1/4 und für die Intervention bei der zweiten 1/5 des (jeweils um den entsprechenden Streitgenossenzuschlag erhöhten) Pauschalbetrages zuzusprechen waren.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten, Festnehmung, richterlicher Befehl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B1615.1988

Dokumentnummer

JFR_10099693_88B01615_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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