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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab StGG Art8 MRK Art5 VfGG §88Leitsatz
Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf persönliche Freiheit durch Festnehmung des Beschwerdeführers ohne richterlichen BefehlRechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde
Der richterliche Befehl zur Festnahme bezog sich nur auf Hausinsassen des Hauses Aegidigasse Nr. 13, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehörte; im übrigen wurde er bereits vor Erlassung des richterlichen Befehls festgenommen, und zwar offensichtlich von Sicherheitsorganen aus eigener Machtvollkommenheit.
Fehlen der Voraussetzungen für Festnahme ohne richterlichen Auftrag
Es ist die in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfGH 9.6.1988 B746/87, 28.11.1989 B1285-1288/88), daß bei Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Festnahme ausschließlich von dem vom einschreitenden Sicherheitsorgan herangezogenen und damit allein maßgebenden Haftgrund auszugehen ist (: sog. Verbot des nachträglichen Austausches des Haftgrundes) und daß der Lösung der Frage, ob der für eine Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht vertretbarerweise angenommen werden durfte, ausschließlich jener Sachverhalt zugrundezuliegen hat, der sich dem einschreitenden Behördenorgan im Zeitpunkt der Amtshandlung darbot.
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit
Bei der Berechnung des Kostenbetrages war zu berücksichtigen, daß der Vertreter des Beschwerdeführers bei den beiden Beweistagsatzungen vor dem Verfassungsgerichtshof nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für andere Beschwerdeführer, und zwar bei der ersten Beweiserhebung für drei und bei der zweiten für vier weitere Beschwerdeführer, intervenierte, sodaß dem Beschwerdeführer für die Teilnahme seines Anwaltes an der ersten Beweistagsatzung 1/4 und für die Intervention bei der zweiten 1/5 des (jeweils um den entsprechenden Streitgenossenzuschlag erhöhten) Pauschalbetrages zuzusprechen waren.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten, Festnehmung, richterlicher BefehlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1615.1988Dokumentnummer
JFR_10099693_88B01615_01