TE Vfgh Beschluss 1990/3/7 B204/90

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig; Endgültigkeit der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit seiner am 15. Feber 1990 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Eingabe vom 8. Feber 1990 bekämpft der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe "Parteifreie-Oberndorfer-Wähler - Liste F", F F, der Sache nach den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1989, WI-5/89-3; zugleich begehrt er eine inhaltliche Entscheidung über die mit dem gerügten Beschluß als unzulässig zurückgewiesene Wahlanfechtung.

2.1. Die Eingabe war aber wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig zurückzuweisen, weil weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zulässig ist, diese Entscheidungen vielmehr - von den hier nicht relevanten Fällen der §§33 und 34 VerfGG 1953 abgesehen - endgültig sind (vgl. zB VfSlg. 9057/1981, 10352/1985; VfGH 20.6.1985 B338/85, 9.12.1986 B681/86, 13.6.1987 B588/87).

2.2. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B204.1990

Dokumentnummer

JFT_10099693_90B00204_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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