TE Vfgh Erkenntnis 1990/3/15 B761/89

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Veröffentlicht am 15.03.1990
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Index

L9 Sozial- und Gesundheitsrecht
L9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der in §25 Abs1 des Bgld. Gemeindesanitätsgesetzes 1971 idF der Novelle LGBl. 28/1980 enthaltenen Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" mit Ev 15.03.90, G10/90. Aufhebung des Bescheides wegen Rechtsverletzung durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Kreisarzt des Ruhestandes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Sanitätskreis Marz-Sieggraben. Mit Bescheid vom 12. Juni 1989 sprach die Burgenländische Landesregierung im Hinblick auf ein Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers unter Berufung auf §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. 14, idF der Novelle LGBl. 28/1980 sowie auf §40a des Pensionsgesetzes 1965 (in der jeweils für Landesbeamte geltenden Fassung) aus, daß sein Ruhebezug ab 1. Jänner 1986 bis einschließlich 30. Juni 1988 monatlich in bestimmter ziffernmäßig angeführter Höhe (nämlich in einem Betrag im Ausmaß von 50 % des jeweiligen Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe E) zu ruhen hatte. Dieser Bescheid ist Gegenstand der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde.

2. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der im §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971 idF der Novelle LGBl. 28/1980 enthaltenen Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" ein. Der Gerichtshof sprach mit dem heute gefällten Erkenntnis G10/90 aus, daß die bezogene Wendung bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verfassungswidrig war sowie daß diese Gesetzesbestimmung auf die bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist.

II. 1. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.

Wie sich aus dem angeführten Gesetzesprüfungserkenntnis ergibt, hat die belangte Behörde eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Nach der Lage dieses Anlaßfalles ist es offenkundig, daß deren Anwendung für den Beschwerdeführer nachteilig war.

Es war sohin auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde sowie daß der Bescheid aufgehoben wird.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG; vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2.500 S auf die Umsatzsteuer.

III. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung gefällt.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B761.1989

Dokumentnummer

JFT_10099685_89B00761_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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