Index: 19 Völkerrechtliche Verträge19/05 Menschenrechte
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
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Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch die am 21. Februar 1989 um 19.00 Uhr durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien "rechtswidrig und schuldhaft erfolgte, unmenschliche und erniedrigende Behandlung in seinen Rechten gemäß Art3 MRK und Art7 Weltmenschenrechtspakt verletzt" worden sei. In der Beschwerde wird der Sache nach vorgebracht,... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
Beschwerdegegenstands; keine Erbringung eines ausreichenden
Nachweises für die behaupteten Mißhandlungen
Rechtssatz: Die im Rechtshilfeweg einvernommenen Organe der Bundespolizeidirektion Wien sagten übereinstimmend aus, ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb MRK Art3
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde mangels geeigneten
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte B-VG Art144 Abs1 / Vollstreckungshandlung B-VG Art144 Abs1 / Anhaltung StGG Art8 AsylG §5 FremdenpolizeiG §11 Abs2 VStG §35 lita VStG §36 Abs1 VStG §53b Abs1
Leitsatz: Zurückweisung der Beschwerde gegen die Anhaltung des
Beschwerdeführers in Schubhaft; keine Verletzung des
verf... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Allg
Rechtssatz: Keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit bzw. zur Entscheidung über Schmerzengeldansprüche Entscheidungstexte B 420/90 Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 B 420/90 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit der vorliegenden, auf Art144 Abs1 (zweiter Satz) B-VG gestützten Beschwerde dagegen, daß er am 23. April 1989 durch Beamte der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien festgenommen und anschließend bis 7. Juli 1989 angehalten worden sei. Er beantragt die kostenpflichtige Feststellung, daß er durch diese Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden sei. 2. Die - durch ... mehr lesen...
Begründung: 1. Die von G J eingebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom 3. März 1990 gegen ein näher beschriebenes Vorgehen von Organen der Stadt Wien bei der Vergabe gemeindeeigener Wohnungen, insbesondere auch gegen die Nichtbehandlung seines letzten Ansuchens um Wohnungszuteilung, ferner gegen sonstige Säumnisse im Zusammenhang mit seiner Obdachlosigkeit erweist sich als unzulässig, weil es sich bei dem gerügten Verhalten um keine Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlich... mehr lesen...
Begründung: I. 1. Der nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Einschreiter wendet sich mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Richter vom 15. Dezember 1989, Ds 7/89-9, mit dem seiner Berufung gegen das Erkenntnis des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. März 1989, Ds 11/87-29, keine Folge gegeben worden ist. 2. Der Einschreiter behauptet, durch das angefochtene Erkenntnis in verfassungsgese... mehr lesen...