RS Vfgh 1990/3/14 B201/89

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

L3 Finanzrecht
L3701 Getränkeabgabe, Speiseeissteuer

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt Oö Gemeinde-GetränkesteuerGNov ArtII

Rechtssatz

Mit dem zweiten Satz des ArtII der Gemeinde-GetränkesteuerG-Novelle 1988 wurde rückwirkend ein neuer Steuertatbestand geschaffen. Indem die Steuerbehörde die damit neu begründete Steuerschuld nicht nur zum Anlaß einer nachträglichen Steuervorschreibung nahm, sondern auch einen Säumniszuschlag vorschrieb, hat sie dem Gesetz - fälschlicherweise - einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, Getränkesteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B201.1989

Dokumentnummer

JFR_10099686_89B00201_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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