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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig; Endgültigkeit der Entscheidungen des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Die Eingabe war wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig zurückzuweisen, weil weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zulässig ist, diese Entscheidungen vielmehr - von den hier nicht relevanten Fällen der §§33 und 34 VfGG 1953 abgesehen - endgültig sind (vgl. zB VfSlg. 9057/1981, 10352/1985; VfGH 20.6.1985 B338/85, 9.12.1986 B681/86, 13.6.1987 B588/87).
(siehe auch B v 25.09.90, B522/90 und B593/90)
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B204.1990Dokumentnummer
JFR_10099693_90B00204_01