RS Vfgh 1990/3/7 B204/90

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg

Leitsatz

Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes nicht zulässig; Endgültigkeit der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Rechtssatz

Die Eingabe war wegen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts als unzulässig zurückzuweisen, weil weder gegen Erkenntnisse noch gegen Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes ein Rechtsmittel zulässig ist, diese Entscheidungen vielmehr - von den hier nicht relevanten Fällen der §§33 und 34 VfGG 1953 abgesehen - endgültig sind (vgl. zB VfSlg. 9057/1981, 10352/1985; VfGH 20.6.1985 B338/85, 9.12.1986 B681/86, 13.6.1987 B588/87).

(siehe auch B v 25.09.90, B522/90 und B593/90)

Entscheidungstexte

  • B 204/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1990 B 204/90

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B204.1990

Dokumentnummer

JFR_10099693_90B00204_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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