Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen ErledigungRechtssatz
Das Schreiben der belangten Behörde weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf und ist nach seinem Wortlaut als - bloße - Mitteilung abgefaßt (arg. "Um Ihre Kenntnisnahme wird ersucht."). Seinem Inhalt nach bringt es lediglich die Absicht zum Ausdruck, einen Bewerber befristet in den Landesdienst einzustellen (und zwar, wie aus der Stellenausschreibung im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom 29. Juni 1989 hervorgeht, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. 19/1986) und (ebenfalls befristet) mit der Funktion des Bezirkshauptmannes von Wolfsberg zu betrauen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B49.1990Dokumentnummer
JFR_10099686_90B00049_01