RS Vfgh 1990/3/14 B49/90

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung

Rechtssatz

Das Schreiben der belangten Behörde weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf und ist nach seinem Wortlaut als - bloße - Mitteilung abgefaßt (arg. "Um Ihre Kenntnisnahme wird ersucht."). Seinem Inhalt nach bringt es lediglich die Absicht zum Ausdruck, einen Bewerber befristet in den Landesdienst einzustellen (und zwar, wie aus der Stellenausschreibung im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom 29. Juni 1989 hervorgeht, nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl. 19/1986) und (ebenfalls befristet) mit der Funktion des Bezirkshauptmannes von Wolfsberg zu betrauen.

Entscheidungstexte

  • B 49/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.1990 B 49/90

Schlagworte

Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B49.1990

Dokumentnummer

JFR_10099686_90B00049_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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