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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Rechtsverletzung Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit des §4 Abs2 der Getränkesteuer-Ordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950 (Sondernummer) idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 1984, mit Ev 14.03.90, V104-106/89. Keine Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes des ArtII des Gesetzes vom 28. Jänner 1988, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988), LGBl. für Oberösterreich Nr. 22/1988 (s Ev 14.03.90, G283/89).Spruch
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz-Steueramt vom 11. Dezember 1986 wurde der K Ö reg. Gen.m.b.H. Getränkesteuer in Höhe von S 471.476,-- sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von S 18.859,-- nachträglich vorgeschrieben, weil anläßlich einer durchgeführten Getränkesteuerprüfung für den Abgabenzeitraum vom 1. Jänner bis 31. August 1986 der ungerechtfertigte Abzug der Verpackungskosten von der Bemessungsgrundlage, nicht nachgewiesene Getränkeverkäufe an Nicht-Linzer im Bereich der Linzer Märkte, Kalkulationsdifferenzen bei den Imbißstuben Landstraße und Mozartstraße sowie die Nichtversteuerung von Kaffeeausschank im Großmarkt Helmholtzstraße festgestellt worden seien.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 1987 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. April 1988, ZGem - 6931/1 - 1987 - Sl/Wa, Folge gegeben, der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 6. Oktober 1987 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Landeshauptstadt Linz verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu B1119/88 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde der K Ö reg. Gen.m.b.H., in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht werden und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Die Beschwerde richtet sich gegen die "Ausführungen des angefochtenen Bescheides zur Frage der Steuerpflicht der mitverkauften Verpackung, soweit sie die Abgabenbehörden der Landeshauptstadt Linz binden".
2. Der Verfassungsgerichtshof hat ua. aus Anlaß dieser Beschwerde ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des Art. II des Gesetzes vom 28. Jänner 1988, mit dem das Gemeinde-Getränkesteuergesetz geändert wird (Gemeinde-Getränkesteuergesetznovelle 1988), LGBl. für Oberösterreich Nr. 22/1988, sowie ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §4 Abs2 der Getränkesteuer-Ordnung der Stadt Linz, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 1950 (Sondernummer) idF der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 1984, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 12/1984, eingeleitet.
Die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wurde mit Erkenntnis vom 14. März 1990, G283/89 ua., nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 14. März 1990, V104/89, wurde sodann ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle bis 31. März 1988 gesetzwidrig war.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. die Normprüfungserkenntnisse) - Beschwerde erwogen:
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei - jedenfalls bei Ausmessung des Säumniszuschlages - nachteilig war; die belangte Behörde wird hierauf bei Erlassung des Ersatzbescheides Bedacht zu nehmen haben.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist USt in Höhe von S 1.000,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1119.1988Dokumentnummer
JFT_10099685_88B01119_00