Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner
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Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Weder die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten noch Aktenwidrigkeiten liegen vor, was gemäß § 510 Abs 3 3.Satz ZPO keiner weiteren
Begründung: bedarf. Nur klarstellend sei darauf hingewiesen, daß der Kläger nach dem maßgeblichen Leistungskalkül in der Lage ist, alle leichten und mittelschweren Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen durchzuführen, wobei lediglich dauerndes Überkopfarbeiten und ständiger besonderer ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO), weshalb es ausreicht, auf diese zu verweisen. Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes entgegenzuhalten: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO), weshalb es ausreicht, auf diese zu verweisen. Ergänzend ist den Ausführungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Daß - wie hier, woraus allein von der Klägerin die Bejahung der Voraussetzungen der begehrten Berufsunfähigkeitspension abgeleitet wird - ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen ist, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenständ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach den maßgeblichen Feststellungen leistete die Klägerin, die keinerlei theoretische Ausbildung genoß, als Kind... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 1.12.1992 gewährte die Beklagte dem am 16.7.1948 geborenen Kläger aufgrund des Antrages vom 30.9.1992 eine Invaliditätspension wegen vorübergehender Invalidität für die Zeit vom 1.10.1992 bis 31.3.1994. Mit Bescheid vom 30.6.1994 gewährte die Beklagte dem Kläger aufgrund des Antrages vom 2.3.1994 die Invaliditätspension unbefristet weiter. Mit Bescheid vom 25.4.1996 entzog die Beklagte dem Kläger die Invaliditätspension mit Ablauf des Monates Mai... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die im angefochtenen Beschluß enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Rechtsmittelausführungen ist kurz entgegenzuhalten, daß die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner
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Entscheidungsgründe: Die am 17.11.1947 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie war von Mai 1978 bis Jänner 1995 als Pflegerin (Hilfsschwester) in einem Pflegeheim in der Schweiz beschäftigt. Zu den von ihr verrichteten Pflegediensten gehörten das Waschen der Patienten, das Neuverbinden der Wundflächen bei Wundliegen, die Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme, das Richten der Betten, Wechseln der Windeln, Reichen der Leibschüssel, Baden oder Duschen und Umbetten der Pati... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt bei 90-minütigen Miktionsintervallen im Rahmen eines achtstündigen Arbeitstages. Entscheidungstexte 7 RS 380/97x Entscheidungstext OLG Wien 19.12.1997 7 RS 380/97x mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 15.5.1995 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt (Beilage ./A). Rechtliche Beurteilung Dagegen richtete sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen wegen der Folgeerscheinungen einer Kinderlähmungserkrankung arbeitsunfähig zu sein. Die am 28.10.1947 geborene Klägerin hatte im Jahre 1948 Kinderlähmung mit vorwiegendem Befall der linken unteren Extremität. Mit d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht (mehr) in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Bei einem Pensionswerber, dessen Verwei... mehr lesen...
Begründung: Der am 27.9.1941 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.1.1996) überwiegend im erlernten Beruf als Schlosser tätig. Aufgrund des medizinischen Leistungskalküls ist er in der Lage, leichte und halbzeitig mittelschwere Arbeiten zu verrichten, ausgenommen Arbeiten in ständiger Nässe und Kälte und solche mit besonderem Zeitdruck. Ausgeschlossen sind auch Hebe- und Trageleistungen von mehr als 15 kg und Bücken unter Tischhöhe öfter als 5 mal in d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Die Verletzung einer Anleitungspflicht zur Gutachtensergänzung (des internistischen Sachverständigen) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Die Verletz... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 20.5.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid im Sinne des § 255 ASVG sei. Mit Bescheid vom 20.5.1996 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab, weil er nicht invalid im Sinne des Paragraph 255, ASVG sei. Mit seiner Klage stellte er das Begehren auf Zuerkennung derselben im gesetzlichen Ausmaß ab 1.3.1996. Das E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO ... mehr lesen...
Begründung: Der am 2.6.1972 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger. Er trat im September 1989 bei einer Firma als Lehrling für den Lehrberuf Stahlbauschlosser ein. Vor der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlußprüfung im April 1993 wurde er im September 1992 operiert und eine Nierentransplantation durchgeführt. Darüber hinaus leidet er an einer mittel- bis hochgradig kombinierten Schwerhörigkeit rechts und einer solchen leichten Grades links.Dem Kläger können nur meh... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von der Revisionswerberin bereits in der Berufung erfolglos gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz, wie eine unterlassene Parteienvernehmung oder ein nicht durchgeführter Sachverständigenbeweis, betreffen die vom Berufungsgericht als ausreichend geklärte Tatfrage und zielen daher unzulässiger Weise darauf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören insbesondere die über die trotz eingeschränkten Leistungskalküls gegebene Arbeitsfähigkeit des Klägers mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge von diesen F... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden Paragraph 255, Absatz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Auch der Revisionswerber bestreitet nicht, daß die Anspruchsvoraussetzungen seiner begehrten Invaliditätspension als ungelernter Hilfsarbeiter nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind. Das Verweisungsfeld für einen solchen Versicherten ist damit mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/34, 3/46, 6/12, 6/56, 10 ObS 2161/96h u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung (SSV-NF 6/87, 10 ObS 2107/96t uam), daß allgemeinkundige Tatsachen (§ 269 ZPO) auch ohne Beweisaufnahme und ohne vorherige Erörterung mit den Parteien einer gerichtlichen Entscheidung zugrundegelegt werden können. Um solche offenkundige Tatsachen handelt es sich bei den Anforderungen in Verwe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die am 19.7.1943 geborene Klägerin besuchte die Pflichtschule und war von 1957 bis 1969 als Hilfsarbeiterin, von 1969 bis Mai 1993 als Stationsgehilfin und von Mai 1993 bis Dezember 1994 als Pflegehelferin berufstätig. Der Beruf des Pflegehelfers mit einer gegenüber dem bisherigen Stationsgehilfen erweiterten Ausbildung bzw einem erweiterten Berufsbild wurde durch das Bundesgesetz vom 28.6.1990, BGBl 449, geschaffen, mit dem das Bundesgesetz betreffend die ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 10.11.1946 geborene Kläger war nach seiner Lehre als Elektroinstallateur bis 1971 (ausgenommen die Zeit seines Bundesheerdienstes) immer als Elektriker bei verschiedenen Firmen beschäftigt. Im maßgeblichen Zeitraum der letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also ab dem 1.2.1978, fielen folgende Beschäftigungszeiten an: Im erlernten Beruf war der Kläger tätig vom 22.2. bis 20.9.1978 bei der Firma P*****, Elektroinstallationen, sodann vom 5.5. bis 22.6.198... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 14.8.1944 geborene Kläger, der einen Beruf weder erlernt noch angelernt hat und bisher ausschließlich unqualifizierte Arbeitertätigkeiten verrichtete, kann zufolge der bestehenden Einschränkung auf leichte Arbeiten weiterhin als Bürobote, Portier, Billeteur oder Abservierer in Selbstbedienungsrestaurants, Waschraumwärter oder Hilfsarbeiter in der Plastik- oder Kunststoffartikelerzeugung tätig sein; die notwendige Diät kann dabei zum Arbeitsplatz mitge... mehr lesen...