TE OGH 1997/9/30 10ObS326/97g

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Richard Warnung (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ferdinand Rodinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Otmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.Juni 1997, GZ 8 Rs 21/97p-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 25.November 1996, GZ 36 Cgs 64/96s-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden noch weitere (medizinische) Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor (§ 48 ASGG). Geht man davon aus, daß der Kläger nach den Feststellungen keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt, dann besteht an seiner Verweisbarkeit auf verschiedene, mit seinem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbarende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kein Zweifel. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/4 uva) mit dem Arbeitsmarkt ident. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein als Mineur tätiger Arbeiter keinen Berufsschutz genießt, selbst wenn er über Kenntnisse eines Sprengbefugten verfügt (10 ObS 212/92 = SSV-NF 6/95; 10 ObS 75/94). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Daß der Kläger seit 1981 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ändert angesichts seiner festgestellten Fähigkeit, sich zu Anlernzwecken neue Kenntnisse anzueignen, nichts an seiner Verweisbarkeit.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 48, ASGG). Geht man davon aus, daß der Kläger nach den Feststellungen keinen Berufsschutz im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG genießt, dann besteht an seiner Verweisbarkeit auf verschiedene, mit seinem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbarende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes kein Zweifel. Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/4 uva) mit dem Arbeitsmarkt ident. Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß ein als Mineur tätiger Arbeiter keinen Berufsschutz genießt, selbst wenn er über Kenntnisse eines Sprengbefugten verfügt (10 ObS 212/92 = SSV-NF 6/95; 10 ObS 75/94). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlaß, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Daß der Kläger seit 1981 keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, ändert angesichts seiner festgestellten Fähigkeit, sich zu Anlernzwecken neue Kenntnisse anzueignen, nichts an seiner Verweisbarkeit.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47562 10C03267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00326.97G.0930.000

Dokumentnummer

JJT_19970930_OGH0002_010OBS00326_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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