TE OGH 1997/9/9 10ObS280/97t

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Djordje D*****, Hilfsarbeiter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Weitergewährung einer befristeten Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.April 1997, GZ 8 Rs 12/97m-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.Oktober 1996, GZ 10 Cgs 87/94w-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua).Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN; 10 ObS 2462/96y ua).

Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr zu erwarten hätte und dadurch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre (SSV-NF 6/70, 6/82 ua). In welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua). Das Sozialgericht ist aber nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen des Pensionswerbers (wie hier etwa zur Frage überdurchschnittlicher Krankenstände) zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (SSV-NF 7/4). Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Weitergewährung der mit 31.3.1994 befristeten Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt ebenfalls nicht vor. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger in Zukunft trotz zumutbarer Krankenbehandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen oder mehr zu erwarten hätte und dadurch vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen wäre (SSV-NF 6/70, 6/82 ua). In welchem Umfang der Kläger in der Vergangenheit im Krankenstand war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die Prognose für die Zukunft, ausgehend von den Anforderungen in den Verweisungsberufen (SSV-NF 7/75 ua). Das Sozialgericht ist aber nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen des Pensionswerbers (wie hier etwa zur Frage überdurchschnittlicher Krankenstände) zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen (SSV-NF 7/4). Sekundäre Feststellungsmängel liegen in diesem Zusammenhang nicht vor. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Weitergewährung der mit 31.3.1994 befristeten Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47481 10C02807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00280.97T.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_010OBS00280_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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