TE OGH 1998/3/31 10ObS331/97t

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.1998
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ernst Boran (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Waltraud H*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.Mai 1997, GZ 25 Rs 55/97t-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.November 1996, GZ 42 Cgs 157/95w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es ausreicht, auf diese Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Nach den maßgeblichen Feststellungen leistete die Klägerin, die keinerlei theoretische Ausbildung genoß, als Kindergartenhelferin vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Aufbau und Entfernung von Turngeräten, Bereitstellen von Eß- und Trinkgeschirr, Reinhalten der Räumlichkeiten sowie der Spiel- und Sportanlagen) und unterstützte im übrigen die ausgebildete Kindergärtnerin, der sie zugeteilt war, bei der Betreuung der Kinder in der Gruppe. Mag auch für diese Aufgaben die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit Kindern erforderlich sein, so zeigt doch ein Vergleich der von der Klägerin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an gelernte Kindergärtnerinnen zu stellen sind (Tiroler LGBl 1973/14 idgF und 1975/76), daß ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert war. Ein Berufsschutz als Kindergärtnerin kommt der Klägerin daher nicht zu (vgl. SSV-NF 6/86; 10 ObS 220/93). Ihre Tätigkeit ist mit der einer Stationsgehilfin im Krankenhausbereich vergleichbar, die vorwiegend manuelle Arbeiten und unter Aufsicht einer Krankenschwester nur untergeordnete Dienste verrichtet. Obwohl Stationsgehilfinnen einen theoretischen Kurs in der Dauer von 185 Stunden verrichten - die Klägerin genoß, wie dargestellt keine theoretische Ausbildung - ist nach der Judikatur ihr Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen (SSV-NF 5/71; so auch 10 ObS 33/97v und 10 ObS 404/97b). Zu Recht wurde daher der Anspruch der Klägerin nach dieser Bestimmung geprüft.Nach den maßgeblichen Feststellungen leistete die Klägerin, die keinerlei theoretische Ausbildung genoß, als Kindergartenhelferin vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Aufbau und Entfernung von Turngeräten, Bereitstellen von Eß- und Trinkgeschirr, Reinhalten der Räumlichkeiten sowie der Spiel- und Sportanlagen) und unterstützte im übrigen die ausgebildete Kindergärtnerin, der sie zugeteilt war, bei der Betreuung der Kinder in der Gruppe. Mag auch für diese Aufgaben die Fähigkeit zum richtigen Umgang mit Kindern erforderlich sein, so zeigt doch ein Vergleich der von der Klägerin verrichteten Arbeiten mit den Anforderungen, die an gelernte Kindergärtnerinnen zu stellen sind (Tiroler LGBl 1973/14 idgF und 1975/76), daß ihre Tätigkeit nicht in diesem Sinne qualifiziert war. Ein Berufsschutz als Kindergärtnerin kommt der Klägerin daher nicht zu vergleiche SSV-NF 6/86; 10 ObS 220/93). Ihre Tätigkeit ist mit der einer Stationsgehilfin im Krankenhausbereich vergleichbar, die vorwiegend manuelle Arbeiten und unter Aufsicht einer Krankenschwester nur untergeordnete Dienste verrichtet. Obwohl Stationsgehilfinnen einen theoretischen Kurs in der Dauer von 185 Stunden verrichten - die Klägerin genoß, wie dargestellt keine theoretische Ausbildung - ist nach der Judikatur ihr Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen (SSV-NF 5/71; so auch 10 ObS 33/97v und 10 ObS 404/97b). Zu Recht wurde daher der Anspruch der Klägerin nach dieser Bestimmung geprüft.

Die Anforderungen an die vom Berufungsgericht herangezogenen Verweisungsberufe können als bekannt vorausgesetzt werden. Es besteht kein Zweifel, daß die Klägerin diese Berufe unter Berücksichtigung ihres Leistungskalküls verrichten und dabei den vollen kollektivvertraglichen Lohn erzielen kann.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

Anmerkung

E49721 10CA3317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00331.97T.0331.000

Dokumentnummer

JJT_19980331_OGH0002_010OBS00331_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten