TE OGH 1997/12/16 10ObS423/97x

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Veröffentlicht am 16.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Anton Wladar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Walter T*****, vertreten durch Dr.Alexander M.Sutter, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1997, GZ 7 Rs 140/97f-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 6.Dezember 1996, GZ 30 Cgs 136/95i-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richten, wird von ihm nicht (mehr) in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Abs 1 und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers oder Torwarts (Pförtners) ausüben kann, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als PKW-Lenker oder Direktionschauffeur arbeiten könnte. Jedenfalls mit den Verweisungsberufen eines Portiers bzw Torwarts (Pförtners) sind offenkundig keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Feststellungsmängel zur Beurteilung dieser Frage liegen nicht vor. Von einer - wie in der Revision behauptet - seine Person als "Drückeberger und Sozialschmarotzer" diskriminierenden Ausdrucksweise im Berufungsurteil kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Seinen Darlegungen zur fehlenden Vermittelbarkeit in den Verweisungsberufen ist zu entgegnen, daß die fehlende Nachfrage nach Arbeit (aufgrund schlechter Arbeitsmarktlage) dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges und nicht jenem der beantragten Invaliditätspension zuzurechnen ist.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Daß sich beim Kläger und Revisionswerber die Leistungsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG richten, wird von ihm nicht (mehr) in Abrede gestellt; in diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Bei einem Pensionswerber, dessen Verweisungsfeld mangels Berufsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, reicht - wie grundsätzlich auch für solche nach Absatz eins und 2 leg cit - bereits ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Da es offenkundig ist, daß der Kläger ungeachtet seiner Einschränkungen im medizinischen Bereich jedenfalls noch die Tätigkeit eines Portiers oder Torwarts (Pförtners) ausüben kann, ist es rechtlich unerheblich, ob er überdies auch als PKW-Lenker oder Direktionschauffeur arbeiten könnte. Jedenfalls mit den Verweisungsberufen eines Portiers bzw Torwarts (Pförtners) sind offenkundig keine kalkülsüberschreitenden Tätigkeiten verbunden. Feststellungsmängel zur Beurteilung dieser Frage liegen nicht vor. Von einer - wie in der Revision behauptet - seine Person als "Drückeberger und Sozialschmarotzer" diskriminierenden Ausdrucksweise im Berufungsurteil kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Seinen Darlegungen zur fehlenden Vermittelbarkeit in den Verweisungsberufen ist zu entgegnen, daß die fehlende Nachfrage nach Arbeit (aufgrund schlechter Arbeitsmarktlage) dem Risikobereich dieses Versicherungszweiges und nicht jenem der beantragten Invaliditätspension zuzurechnen ist.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48616 10C04237

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00423.97X.1216.000

Dokumentnummer

JJT_19971216_OGH0002_010OBS00423_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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