Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wilhelm Koutny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilde Sch*****, vertreten durch Dr.Johannes Grund und Dr.Wolf D.Polte, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Jänner 1998, GZ 11 Rs 3/98k-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.Oktober 1997, GZ 9 Cgs 220/96k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Daß - wie hier, woraus allein von der Klägerin die Bejahung der Voraussetzungen der begehrten Berufsunfähigkeitspension abgeleitet wird - ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen ist, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände 7 Wochen oder mehr beträgt, wohingegen diese im vorliegenden Fall nur (maximal) 5 1/2 bis 6 Wochen ausmacht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis in die jüngste Vergangenheit (siehe hiezu neben den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen weiters SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76; zuletzt SSV-NF 10/14 und 10 ObS 53/98m vom 9.2.1998). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aus statistischem Zahlenmaterial abgeleitete Reduzierung einer Krankenstandserwartung auch bloß von 6 Wochen als Ausschließungsgrund vom Arbeitsmarkt ist nicht geeignet, diese - nach den zitierten Entscheidungsnachweisen ständige und einhellige - Rechtsprechung des Senates umzustoßen, weil die 1989 (SSV-NF 3/45 und 3/152) zugrunde gelegte statistische Zahl der Krankenstandstage von durchschnittlich 14,6 pro Jahr und Krankenstandsfall (noch) nicht so wesentlich von der von der Klägerin selbst für 1997 zugrunde gelegten von 12,5 Tagen abweicht, daß damit auch eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingenden Krankenstandszeiten gerechtfertigt wäre.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Daß - wie hier, woraus allein von der Klägerin die Bejahung der Voraussetzungen der begehrten Berufsunfähigkeitspension abgeleitet wird - ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt nur dann anzunehmen ist, wenn die maßgebliche Gesamtdauer der voraussichtlichen Krankenstände 7 Wochen oder mehr beträgt, wohingegen diese im vorliegenden Fall nur (maximal) 5 1/2 bis 6 Wochen ausmacht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis in die jüngste Vergangenheit (siehe hiezu neben den bereits vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen weiters SSV-NF 6/70, 6/82, 7/76; zuletzt SSV-NF 10/14 und 10 ObS 53/98m vom 9.2.1998). Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang aus statistischem Zahlenmaterial abgeleitete Reduzierung einer Krankenstandserwartung auch bloß von 6 Wochen als Ausschließungsgrund vom Arbeitsmarkt ist nicht geeignet, diese - nach den zitierten Entscheidungsnachweisen ständige und einhellige - Rechtsprechung des Senates umzustoßen, weil die 1989 (SSV-NF 3/45 und 3/152) zugrunde gelegte statistische Zahl der Krankenstandstage von durchschnittlich 14,6 pro Jahr und Krankenstandsfall (noch) nicht so wesentlich von der von der Klägerin selbst für 1997 zugrunde gelegten von 12,5 Tagen abweicht, daß damit auch eine Änderung der Rechtsprechung bezüglich der einen Arbeitsmarktausschluß bedingenden Krankenstandszeiten gerechtfertigt wäre.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E49808 10C01298European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00129.98P.0414.000Dokumentnummer
JJT_19980414_OGH0002_010OBS00129_98P0000_000