TE OGH 1997/12/19 7Rs380/97x

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gottfried Mayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Reinhard Ulrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** F*****, 1***** Wien, wider die beklagte Partei P*****, 1***** Wien, R*****, vertreten durch Dr. G***** B*****, ebendort, wegen Invaliditätspension (Sozialversicherungsnummer 3829 281047), infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.8.1997, GZ 10 Cgs 176/95k-31, gemäß den §§ 2 ASGG, 492 Abs.1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gottfried Mayer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir RegRat Reinhard Ulrich (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B***** F*****, 1***** Wien, wider die beklagte Partei P*****, 1***** Wien, R*****, vertreten durch Dr. G***** B*****, ebendort, wegen Invaliditätspension (Sozialversicherungsnummer 3829 281047), infolge Berufung der beklagten Partei wider das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.8.1997, GZ 10 Cgs 176/95k-31, gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 492 Absatz , ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird FOLGE gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß es lautet:

„Das Klagebegehren des Inhalts, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.4.1995 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, wird abgewiesen."

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei hat mit Bescheid vom 15.5.1995 den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt (Beilage ./A).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtete sich die Klage mit dem wesentlichen Vorbringen wegen der Folgeerscheinungen einer Kinderlähmungserkrankung arbeitsunfähig zu sein.

Die am 28.10.1947 geborene Klägerin hatte im Jahre 1948 Kinderlähmung mit vorwiegendem Befall der linken unteren Extremität. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klägerin eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.4.1995 zuerkannt, maßgeblich war dafür, daß die Klägerin, der grundsätzlich auf Grund ihres medizinisch bedingten Leistungskalküls alle leichten bis mittelschweren Arbeiten, halbzeitig im Sitzen, zwischendurch aber auch im Stehen und Gehen, mit Ausschluß von Arbeiten auf Stellagen und Leitern, also an exponierten Stellen, ausüben könnte, vom allgemeinen Arbeitsmarkt wegen ihres nur 90 minütigen Miktionsintervalles ausgeschlossen sei, weil zwar von den Arbeitgebern zweistündige, nicht jedoch zeitlich darunter liegende Miktionspausen toleriert würden. Einer weiteren Darstellung der vom Erstgericht festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin bedarf es nicht, weil diese im Berufungsverfahren nicht mehr von Relevanz sind, sondern nur mehr als für den Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt allein verantwortlich die 90minütigen Miktionsintervalle der Klägerin sind.

In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß die Klägerin wegen der kürzeren Fristen zur Entleerung der Blase als auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, und daher als invalid anzusehen sei.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Berufung der beklagten Partei (ON 32) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Begehren, das Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Berufung ist berechtigt.

Ausgehend von dem unbekämpft festgestellten Sachverhalt [90minütige Miktionsintervalle vorliegend], wobei nur mehr die Frage dieser Miktionsintervalle im Berufungsverfahren für die Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt von Bedeutung ist.

Das OLG Wien hat in seiner Entscheidung vom 25.11.1991, 34 Rs 161/91 (SVSlg 38.278) Miktionsintervalle von 40-50 Minuten als vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausschließend beurteilt, weil im Verlauf eines Achtstundentages 10 bis 12 malige Unterbrechungen zum Aufsuchen der Toilette ein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers bedingen würden.

Im vorliegenden Fall würde bei 9ominütigen Intervallen dies auf einen Achtstunden-Arbeitstag bezogen ein 5-6 maliges Aufsuchen der Toilette bedeuten, sodaß von der Klägerin nur in gering häufigerem Umfang als vom Durchschnitt der Arbeitnehmer die Toilette aufgesucht werden muß, sodaß ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers keineswegs erforderlich wäre. Im übrigen wäre auch der hiefür benötigte Zeitaufwand so kurz, daß er kaum ins Gewicht fällt. Ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt besteht sohin deshalb nicht (vgl. OGH vom 24.8.1993, 10 ObS 145/93), sodaß spruchgemäß mit der Abweisung des Klagebegehrens vorzugehen war, zumal andere, eine Invalidität der Klägerin bedingende Krankheitszustände nicht vorliegen. In rechtlicher Hinsicht ist demnach die Klägerin nicht als invalid anzusehen.Im vorliegenden Fall würde bei 9ominütigen Intervallen dies auf einen Achtstunden-Arbeitstag bezogen ein 5-6 maliges Aufsuchen der Toilette bedeuten, sodaß von der Klägerin nur in gering häufigerem Umfang als vom Durchschnitt der Arbeitnehmer die Toilette aufgesucht werden muß, sodaß ein besonderes Entgegenkommen des Arbeitgebers keineswegs erforderlich wäre. Im übrigen wäre auch der hiefür benötigte Zeitaufwand so kurz, daß er kaum ins Gewicht fällt. Ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt besteht sohin deshalb nicht vergleiche OGH vom 24.8.1993, 10 ObS 145/93), sodaß spruchgemäß mit der Abweisung des Klagebegehrens vorzugehen war, zumal andere, eine Invalidität der Klägerin bedingende Krankheitszustände nicht vorliegen. In rechtlicher Hinsicht ist demnach die Klägerin nicht als invalid anzusehen.

Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil Kosten nicht verzeichnet worden sind.

Eines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision bedarf es nicht, weil ein privilegierter Fall gemäß § 46 Abs.3 Ziffer 3 ASGG vorliegt. Es war demnach vollinhaltlich spruchgemäß zu entscheiden. Oberlandesgericht WienEines Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision bedarf es nicht, weil ein privilegierter Fall gemäß Paragraph 46, Absatz , Ziffer 3 ASGG vorliegt. Es war demnach vollinhaltlich spruchgemäß zu entscheiden. Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00397 7Rs380-97x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:1997:0070RS00380.97X.1219.000

Dokumentnummer

JJT_19971219_OLGW009_0070RS00380_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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