TE OGH 1997/6/26 10ObS209/97a

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Veröffentlicht am 26.06.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Böhm (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz G*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Christine Brandl, Rechtsanwältin in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.März 1997, GZ 25 Rs 30/97s-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. Oktober 1996, GZ 45 Cgs 167/95n-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (§ 48 ASGG).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach dem für ihn maßgebenden Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist der Revision entgegenzuhalten:

Angesichts des medizinischen Leistungskalküls des Klägers ist offenkundig (SSV-NF 6/87), daß er zumindest noch den vom Berufungsgericht genannten Verweisungsberuf eines Geschirreinsammlers (Geschirrabräumers in Selbstbedienungsrestaurants) ausüben kann. Bei dieser Tätigkeit, deren Anforderungen allgemein bekannt sind (10 ObS 293/90, 10 ObS 77/92), kommt es auf Schreib- und Lesekenntnisse nicht an, weshalb zu den sich damit befassenden Revisionsausführungen hier nicht weiter Stellung genommen werden muß. Der Einwand, ein Geschirrabräumer müsse ein mindestens 12 kg schweres Tablett mit ausgestreckten Armen tragen, was dem Kläger nicht möglich sei, schlägt nicht durch, weil bei dieser Tätigkeit üblicherweise ein Geschirrwagen verwendet und das Geschirr einzeln auf diesen gestellt werden kann.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E46713 10C02097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00209.97A.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19970626_OGH0002_010OBS00209_97A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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