Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, so daß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, so daß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten: Wie ein Krankheitsbild zu beurteilen ist und wie das Leistungskalkül zu ermi... mehr lesen...
Begründung: Der am 7. 5. 1952 geborene Kläger hat den Beruf eines Kraffahrzeugmechanikers erlernt, jedoch in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht ausgeübt. Tatsächlich war er in diesem Zeitraum überwiegend als Monteur im Installationsbereich auf Großbaustellen (Errichtung von Gasleitungen und Fernwärmeleitungen, Verlegen von Heizungsleitungen und Austausch von Kesseln) tätig; dadurch erwarb er Kenntnisse und Fähigkeiten, die denen eines gelernten Rohrleitungsmonteurs ent... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß der Kläger mit der Rüge, es sei kein berufskundliches Gutachten eingeholt worden, in Wahrheit - der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende - Feststellungsmängel hinsichtlich der ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 31. 5. 1994 lehnte die Beklagte den Antrag der am 17. 12. 1944 geborenen Klägerin vom 11. 10. 1993 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mit der
Begründung: ab, daß die keinen Berufsschutz genießende Klägerin noch im Stande sei, eine auf dem Arbeitsmarkt bewertete Tätigkeit auszuüben. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren ab. Aufgrund der getroffenen Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin "aus der Sic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei in Kürze entgegengehalten, daß die Frage, ob die Parte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Soweit Feststellungsmängel wegen Fehlens eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden, sind diese der Rechtsrüge zuzuordnen. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die gerügte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner
Begründung: . Der Revisionswerber versucht hiemit vielmehr in unzulässiger Weise (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503), die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zur im Revisionsverfahren ausschließlich strittigen Frage der künftigen Krankenstandserwartungen des Klägers zu b... mehr lesen...
Begründung: Der am 24. 9. 1945 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 3. 1997) ausschließlich als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er hat keinen Beruf erlernt. Insbesondere aufgrund diverser degenerativer Veränderungen im Wirbelsäulen- und Schulterbereich, einem (geringen) Leberschaden sowie Zustand nach wiederholten Magenschleimhautreizungen ist er nur mehr in der Lage, leichte Arbeiten in grundsätzlich jeder Körperhaltung und grundsätzlich jeder Position... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist die Klägerin aufgrund des medizinischen Leistungskalküls weiterhin in der Lage, ihre bisherige Beschäftigung als Küchengehilfin und Bedienerin auszuüben; Krankenstände von sieben Wochen oder mehr sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Die daraus vom Berufungsgericht rechtlich gezogene Schlußfolgerung, daß die Klägerin nic... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Erstgericht stellte fest, daß die am 4. 12. 1951 geborene Klägerin keine Beruf erlernt und in den maßgeblichen letzten 15 Jahren nur als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesen sei, weshalb sich ihre Anspruchsvoraussetzungen auf Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG richteten. In ihrer Berufung hielt sie demgegenüber daran fest, als Kosmetikerin in einem qualifizierten Beruf gearbeitet zu haben, weshalb ihr Berufschutz zukomme. Das Berufungsgericht hiel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). ... mehr lesen...
Begründung: Der am 25. 10. 1943 geborene Kläger absolvierte eine Lehre als Schlosser und den Berufsschulbesuch, ohne jedoch die vorgesehene Lehrabschlußprüfung abzulegen. Er stieg dann sofort auf Helfertätigkeiten um und war unter anderem als Gerüster, Anstreicher und Hilfs- und Stahlarbeiter tätig. Die aufgrund der Ausbildung angeeigneten Grundkenntnisse hat der Kläger nie im Sinne des kompletten Berufsbildes angewendet, da er nie direkt im Beruf des Schlossers tätig war. Seine... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 15. 11. 1965 geborene Kläger absolvierte bereits ab dem 8. Lebensjahr zweimal wöchentlich ein Fußballtraining und eine ganze Reihe von Fußballspielen. Nachdem er zunächst in einer Jugendmannschaft spielte, kam er 1978 zum Sportklub R*****, bei dem er in einer Nachwuchsmannschaft bis 1982 bereits wöchentlich viermal trainierte und jeweils ein Spiel absolvierte. Durch das Training sollten Ballannahme, Ballführung, Kopfballspiel, Schußtechnik, fußballtec... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 28. 6. 1947 geborene Kläger erlernte keinen Beruf und war bis November 1992 als Hilfsarbeiter beschäftigt; seither steht er im Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld. Im Vordergrund seiner gesundheitlichen Beschwerden steht eine hochgradige arterielle Minderdurchblutung beider Beine. Er kann daher nur noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Arbeiten im ununterbrochenen Gehen dürfen eine Wegstrecke von 100 Metern nicht überschreiten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten: Die allein geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegenzuhalten: Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Abs 1 leg cit zulässig ist. Es bedarf daher keiner gesonderten Zulassungsbeschwerde (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO). Die "außerordentliche" Revision des Klägers wird sohin als zulässige ordentliche Revision behandelt; sie ist jedoch nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß die Revision gemäß ... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 15.11.1996 lehnte die Beklagte den Antrag der am 10.1.1945 geborenen Klägerin vom 17.6.1996 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab. Die Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei nicht so weit herabgesunken, daß sie nicht noch ihren bisherigen Beruf als Diplomkrankenschwester oder eine Tätigkeit in der gleichen Berufsgruppe weiter ausüben könnte. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene Klagebegehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Satz 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten: Die
Begründung: des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Satz 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist dem Revisionswerber entgegenzuhalten: Richtig ist, daß nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, das speziell zur Frage der Gehfähigkeit eines Versicherten im Rahmen des maßgeblichen Leistungskalkül die Judikatur des Senates der letzten Jahre ausführlich dargestellt hat, ist zutreffend (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Soweit in der Revision die Feststellungen zum medizinischen Leistungskalkül in Frage gestellt werden, handelt es sich um eine Bekämpfung der Bewei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodaß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig, sodaß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten: Der E... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner
Begründung: . (Angebliche) Mängel erster Instanz, die bereits in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht jedoch verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kod... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 1.3.1941 in der Türkei geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.11.1991) war er überwiegend als Hilfsarbeiter beschäftigt. Aufgrund verschiedener gesundheitsbedingter Beeinträchtigungen konnte der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der beklagten Partei (2.10.1991) noch alle leichten und mittelschweren Arbeiten ohne häufiges Bücken unter Tischhöhe, ohne Arbeiten in überwiegend stehend vorgeneigter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Es genügt daher, gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf diese zu verweisen. Der Revisionswerber hält der das Erstgericht bestätigenden Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach dem Kläger kein Berufsschutz zukomme und sein Verweisungsfeld für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei, bloß entgegen, daß ihm nicht zu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der am 25.11.1944 geborene Kläger arbeitete nach Absolvierung der Pflichtschule und einer Kfz-Mechanikerlehre ohne Lehrabschlußprüfung von 1962 bis 1963 als Kfz-Mechaniker und kurz auch als Kfz-Schlosser. Nach dem Präsenzdienst war er von Oktober 1964 bis April 1965 wieder als Schlosser tätig. Von Mai bis Oktober 1965 arbeitete er als Schankbursch, danach bis 1972 wieder als Kfz-Mechaniker. Von 1972 bis 1975 arbeitete er als Nähmaschinenmechaniker und in den... mehr lesen...