TE OGH 1997/12/2 10ObS383/97i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.12.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Robert H*****, vertreten durch Dr.Anton Heinrich, Rechtsanwalt in Juden- burg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8.Juli 1997, GZ 7 Rs 80/97g-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Oktober 1996, GZ 21 Cgs 16/96t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 3. Satz ZPO). Die Verletzung einer Anleitungspflicht zur Gutachtensergänzung (des internistischen Sachverständigen) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO). Die Verletzung einer Anleitungspflicht zur Gutachtensergänzung (des internistischen Sachverständigen) wurde in der Berufung nicht gerügt und kann daher in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68).

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Soweit in der Revision entgegengehalten wird, daß der Kläger nur Angestellter "ex contractu" gewesen sei, ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Senates SSV-NF 3/99 zu erwidern, daß Baupoliere im Sinne des (auch von den Vorinstanzen wiedergegebenen) maßgeblichen Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie höhere nichtkaufmännische Dienste leisten. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist daher nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Auch die Verweisung auf den (unbestrittenermaßen) demselben Kollektivvertrag unterworfenen Verweisungsberuf des Bauabrechners ist nicht zu beanstanden. Entgegen den hiezu von den Vorinstanzen (in Übereinstimmung mit dem zugrundegelegten berufskundlichen Gutachten) getroffenen Feststellungen handelt es sich keineswegs um "komplett andere" Tätigkeitsbereiche. Der Revisionswerber übersieht, daß es sich beim Personenkreis, welche für Bauabrechner in Frage kommen, entweder um solche mit Absolvierung einer bürokaufmännischen Ausbildung und Branchenpraxis handelt oder aber um Personen, welche - wie der Kläger hier - über einschlägige Erfahrungen im Baubereich wie etwa Poliere verfügen. Daß ein Facharbeiter - auf welche Qualifikation der Kläger in der Revision Wert legt - sich unter Umständen einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im Verweisungsberuf unterziehen muß, hat der Senat in der erst jüngst in SSV-NF 10/58 veröffentlichten Entscheidung nachdrücklich wiederholt.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Soweit in der Revision entgegengehalten wird, daß der Kläger nur Angestellter "ex contractu" gewesen sei, ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Senates SSV-NF 3/99 zu erwidern, daß Baupoliere im Sinne des (auch von den Vorinstanzen wiedergegebenen) maßgeblichen Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie höhere nichtkaufmännische Dienste leisten. Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist daher nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen. Auch die Verweisung auf den (unbestrittenermaßen) demselben Kollektivvertrag unterworfenen Verweisungsberuf des Bauabrechners ist nicht zu beanstanden. Entgegen den hiezu von den Vorinstanzen (in Übereinstimmung mit dem zugrundegelegten berufskundlichen Gutachten) getroffenen Feststellungen handelt es sich keineswegs um "komplett andere" Tätigkeitsbereiche. Der Revisionswerber übersieht, daß es sich beim Personenkreis, welche für Bauabrechner in Frage kommen, entweder um solche mit Absolvierung einer bürokaufmännischen Ausbildung und Branchenpraxis handelt oder aber um Personen, welche - wie der Kläger hier - über einschlägige Erfahrungen im Baubereich wie etwa Poliere verfügen. Daß ein Facharbeiter - auf welche Qualifikation der Kläger in der Revision Wert legt - sich unter Umständen einer Nachschulung zum Erwerb von Spezialkenntnissen im Verweisungsberuf unterziehen muß, hat der Senat in der erst jüngst in SSV-NF 10/58 veröffentlichten Entscheidung nachdrücklich wiederholt.

Der Revision war daher aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48489 10C03837

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00383.97I.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_010OBS00383_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten