TE OGH 1997/9/9 10ObS297/97t

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Veröffentlicht am 09.09.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zagorka A*****, vertreten durch Dr.Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.April 1997, GZ 8 Rs 65/97f-40, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.April 1996, GZ 27 Cgs 224/95v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von der Revisionswerberin bereits in der Berufung erfolglos gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz, wie eine unterlassene Parteienvernehmung oder ein nicht durchgeführter Sachverständigenbeweis, betreffen die vom Berufungsgericht als ausreichend geklärte Tatfrage und zielen daher unzulässiger Weise darauf ab, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Im übrigen sind die Anforderungen in den gerügten Verweisungsberufen offenkundig, weshalb es weder einer Beweisaufnahme noch einer vorherigen Erörterung mit den Parteien bedurfte (SSV-NF 6/87; 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 157/97d).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Revisionswerberin bereits in der Berufung erfolglos gerügten angeblichen Verfahrensmängel erster Instanz, wie eine unterlassene Parteienvernehmung oder ein nicht durchgeführter Sachverständigenbeweis, betreffen die vom Berufungsgericht als ausreichend geklärte Tatfrage und zielen daher unzulässiger Weise darauf ab, die Beweiswürdigung der Vorinstanzen auch noch im Revisionsverfahren zu bekämpfen. Im übrigen sind die Anforderungen in den gerügten Verweisungsberufen offenkundig, weshalb es weder einer Beweisaufnahme noch einer vorherigen Erörterung mit den Parteien bedurfte (SSV-NF 6/87; 10 ObS 2385/96z, 10 ObS 157/97d).

Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen ist richtig (§ 48 ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:Die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist noch auszuführen:

Die Verpflichtung zur amtswegigen Beweisaufnahme hinsichtlich der in der Revision behaupteten Krankenstände hätte nur dann bestanden, wenn sich aus dem Vorbringen, den Beweisergebnissen oder dem Akteninhalt Hinweise für die in der Zukunft zu erwartenden Krankenstände ergeben hätten (10 ObS 118/95 mwN). In der Vergangenheit angefallene Krankenstände sind kein Hinweis für zukünftige Krankenstände (10 ObS 267/94). Nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von sieben Wochen jährlich schließen nämlich den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (SSV-NF 6/82; 10 ObS 2442/96g).

Da die Klägerin in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß sie zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46 mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E47485 10C02977

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00297.97T.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19970909_OGH0002_010OBS00297_97T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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