Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Stattmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald Sch*****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1997, GZ 7 Rs 52/97i-19, womit das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.November 1996, GZ 35 Cgs 190/96v-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision des Klägers wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören insbesondere die über die trotz eingeschränkten Leistungskalküls gegebene Arbeitsfähigkeit des Klägers mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge von diesen Feststellungen - insbesondere dahingehend, daß der Kläger infolge Krankheit nicht arbeitsfähig und daher auch nicht vermittelbar sei - abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Verweisungsfeld für Versicherte, deren Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG (was unstrittig ist) zu beurteilen sind, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (ständige Rechtsprechung des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Sofern in der Revision auf die Unzumutbarkeit einzelner Verweisungsberufe infolge "relativ langer Spitzenzeiten" (ohne dies allerdings näher zu konkretisieren) verwiesen wird, ist zu bemerken, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension nach der bezogenen Gesetzesstelle ausreichend ist (10 ObS 178/97t). Im übrigen erschöpft sich die Revision hiezu in einer bloßen Wiederholung der Ausführungen des Berufungsschriftsatzes.Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Zu diesen Feststellungen gehören insbesondere die über die trotz eingeschränkten Leistungskalküls gegebene Arbeitsfähigkeit des Klägers mit leichter bis mittelschwerer körperlicher Belastung und die Anforderungen in den beispielsweise aufgezählten Verweisungsberufen. Soweit die Rechtsrüge von diesen Feststellungen - insbesondere dahingehend, daß der Kläger infolge Krankheit nicht arbeitsfähig und daher auch nicht vermittelbar sei - abweicht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Verweisungsfeld für Versicherte, deren Voraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG (was unstrittig ist) zu beurteilen sind, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (ständige Rechtsprechung des Senates: SSV-NF 1/4, 2/34, 6/12, 6/56, 10 ObS 2129/96b uva). Sofern in der Revision auf die Unzumutbarkeit einzelner Verweisungsberufe infolge "relativ langer Spitzenzeiten" (ohne dies allerdings näher zu konkretisieren) verwiesen wird, ist zu bemerken, daß grundsätzlich ein einziger Verweisungsberuf bereits für die Verneinung der Invaliditätspension nach der bezogenen Gesetzesstelle ausreichend ist (10 ObS 178/97t). Im übrigen erschöpft sich die Revision hiezu in einer bloßen Wiederholung der Ausführungen des Berufungsschriftsatzes.
Dem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil dasVerfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot (vgl SSV-NF 9/24; 10 ObS 178/97t).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich, weil dasVerfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bot vergleiche SSV-NF 9/24; 10 ObS 178/97t).
Anmerkung
E47024 10C02477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00247.97I.0812.000Dokumentnummer
JJT_19970812_OGH0002_010OBS00247_97I0000_000