TE OGH 1998/6/9 10ObS196/98s

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Bukovec (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erwin S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr.Gunter Granner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1998, GZ 7 Rs 19/98k-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Oktober 1997, GZ 29 Cgs 38/96g-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob auf Grund eines Privatgutachtens bestimmte Feststellungen zu treffen gewesen wären, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua).

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Die Auffassung des Revisionswerbers, er könne keinen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkungen ausüben, geht nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach er unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls - also ungeachtet seiner körperlichen Einschränkungen vor allem in Form einer Gehbehinderung - die im Urteil erster Instanz näher umschriebenen Hilfstätigkeiten verrichten und auch einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Damit ist er auch in der Lage, bei Ausübung eines solchen Verweisungsberufes die Lohnhälfte iSd § 255 Abs 3 ASVG zu erreichen: Nach der (seit SSV-NF 1/11 ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich davon auszugehen, daß ein Versicherter, der wenigstens eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben kann, zumindest ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen vermag.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Die Auffassung des Revisionswerbers, er könne keinen einzigen Verweisungsberuf ohne Einschränkungen ausüben, geht nicht von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen aus, wonach er unter Berücksichtigung des medizinischen Leistungskalküls - also ungeachtet seiner körperlichen Einschränkungen vor allem in Form einer Gehbehinderung - die im Urteil erster Instanz näher umschriebenen Hilfstätigkeiten verrichten und auch einen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann. Damit ist er auch in der Lage, bei Ausübung eines solchen Verweisungsberufes die Lohnhälfte iSd Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erreichen: Nach der (seit SSV-NF 1/11 ständigen) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich davon auszugehen, daß ein Versicherter, der wenigstens eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung inhaltlicher oder zeitlicher Art ausüben kann, zumindest ein Einkommen in der Höhe des kollektivvertraglichen Lohnes zu erzielen vermag.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E50492 10C01968

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00196.98S.0609.000

Dokumentnummer

JJT_19980609_OGH0002_010OBS00196_98S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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