Norm: WEG 1975 §17 Abs2WEG 1975 §17 Abs3WEG 2002 §20 Abs1
Rechtssatz: Der Verwalter hat auch in den Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten. Die Grenze bilden lediglich offensichtlich gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse. Entscheidungstexte 1 Ob 529/94 Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 529/94 Veröff: SZ 67... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Vorausschau ist von ihrem Inhalt und ihrer Form her in Anlehnung an die Rechnungslegung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG für die ganze Liegenschaft zu erstellen. § 17 Abs 2 Z 2 WEG verdeutlicht die Pflicht des Verwalters zur Information der Wohnungseigentümer über den Ablauf der Verwaltung und verfolgt den Zweck, den Miteigentümern aufzuzeigen, mit welchen Aufwendungen (und Erträgnissen) sie zu rechnen haben, u... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die in die Vorausschau aufzunehmenden Rechnungsposten sind in § 17 Abs 2 Z 2 WEG nur demonstrativ aufgezählt; vorzunehmende Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten gehören dazu. Mit den im Gesetz weiters als bekanntzugeben angeführten "sonst vorhersehbaren Aufwendungen" sind die im Bereich des Mietrechtes unter dem Begriff "Betriebskosten" zusammengefaßten Aufwendungen für die Liegenschaft gemeint. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z1WEG 2002 §20 Abs3WGG 1979 §22 Abs2
Rechtssatz: Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt di... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z1WGG 1979 §22 Abs2
Rechtssatz: Die gerichtliche Erörterung und Nachprüfung der Verwalterrechnung darf sich nicht allein auf die Darstellung der verschiedenen Geldflüsse und Kontobewegungen in der eigentlichen Abrechnung beschränken; sie hat - soweit Streitfragen offen geblieben sind - auch die Überprüfung der Belegsammlung zu erfassen. Die Ergebnisse dieser Überprüfung geben dann den Ausschlag, ob dem Verwalter die Legu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs2 Z3WEG 2002 §34 Abs3WEG 2002 §52 Abs2 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren über Streitigkeiten mit dem Verwalter wegen Auflegung der Vorausschau im Sinne des § 17 Abs 2 Z 2 WEG kommt allen Miteigentümern der Liegenschaft Parteistellung zu, weil im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Vorausschau durch die Stattgebung des Antrages nicht nur die Interessen des Antragstellers und des Verwalters unmittelbar berührt ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z2WEG 1975 §18WEG 2002 §20 Abs1WEG 2002 §20 Abs2WEG 2002 §20 Abs5WEG 2002 §20 Abs6WEG 2002 §31 Abs2
Rechtssatz: Die Festsetzung der monatlichen Akontozahlungen in angemessener Höhe ist eine dem Verwalter nach § 17 Abs 2 Einleitungssatz und Z 2 WEG treffende Pflicht, deren Verletzung die Mehrheit der Miteigentümer berechtigt, dem Verwalter eine entsprechende bindende Weisung zu erteilen oder das Vollmachtsverhältnis zu kü... mehr lesen...
Norm: WEG §17WEG §17 Abs2WEG §19WEG idF 3.WÄG §17 Abs1 Z2
Rechtssatz: Schuldner der Akonti (= Zahlung monatlicher Akontobeträge an den Verwalter, damit dieser die laufend fällig werdenden Schulden der Wohnungseigentümer aus den Aufwendungen für die Liegenschaft decken kann) sowie Träger der Liegenschaftsaufwendungen ist die Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Teilhaber die Wohnungseigentümer sind, wogegen die Rechnungslegungspflicht nach § 17... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnung top Nr. 21 der Wohnhausanlage in *****, die vom 1.Juli 1984 bis 31.Dezember 1984 vom Gebäudeverwalter Leo K*****verwaltet wurde und seit 1.Jänner 1985 von der klagenden Gesellschaft aufgrund des mit der Mehrheit der Miteigentümer - darunter auch der Beklagte - geschlossenen Verwaltungsvertrages verwaltet wird. Die klagende Partei hat die Verwaltung vom Vorverwalter mit einem positiven Saldo von 269.680,14 S übernommen. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Miteigentümerin des Hauses Wien *****. Mit ihren Miteigentumsanteilen ist das Wohnungseigentum an dem Geschäftlokal top Nr 1 und an der Wohnung top Nr 3 verbunden. Die klagende Partei ist die Verwalterin dieser Liegenschaft. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Bezahlung von S 93.460,43 s.A. mit der
Begründung: , die Beklagte habe für die Zeit von September 1987 bis August 1988 die ihr monatlich vorgeschriebenen "Wohnbeiträge" (... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht wendete die von der Rechtsprechung aus dem Zweck der Abrechnung abgeleiteten Grundsätze (MietSlg 34.542/8, aufrechterhalten durch ImmZ 1989, 433; für den Fall durchschnittlicher Verhältnisse der Betriebskostenabrechnung nach § 21 Abs 3 MRG modifiziert durch WoBl 1992, 83/66) betreffend die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Abrechnung auf den konkreten Einzelfall richtig an. Dabei ist wegen der Notwend... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die fünf Antragsteller und die Antragsgegner zu 2. bis 6. sind die Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** Katastralgemeinde F***** mit dem Haus ***** in 1100 Wien. Das Wohnungseigentum an der Liegenschaft wurde in den Jahren 1987 bis 1989 durch die bücherliche Eintragung begründet. Am 29. Oktober 1990 brachten die antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer beim Erstgericht gegen die übrigen Mit- und Wo... mehr lesen...
Norm: ABGB §837 BABGB §1012WEG §17 Abs2 Z1
Rechtssatz: Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die Herausgabepflicht ist nämlich von der Rechnungslegungspflicht streng zu unterscheiden; vom Verwalter kann die Abrechnung aller jener Ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012EGZPO ArtXLII Abs1 IDbWEG §17 Abs2 Z1
Rechtssatz: Jeder Miteigentümer hat das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und Zinsenzahlung aufwendet, ob auch die anderen Miteigentümer ihrer Zahlungspflicht nachkommen und wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist. Die Abrechnung des Verwalters hat daher die entsprechenden Angaben zu enthalten. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012WEG §17 Abs2 Z1
Rechtssatz: Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist nach der Natur der Sache eine Schickschuld; dementsprechend hat der Verwalter jedem Miteigentümer die detaillierte Gesamtrechnung sowie die den konkreten Miteigentumsanteil betreffenden Daten zum jeweiligen Stichtag zu übermitteln. Jene Judikatur, die sich mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung im Pr... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vermeintlichen Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht weiter zu begründen ist. Nur so viel sei erwähnt, daß der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO nicht durch tatsächliche Schlußfolgerungen oder Rechtsausführungen hergestellt werden kann (E 85 zu § 503 ZPO, MGA14) und daß hiefür schon gar nicht ein Widerspruch zum Prozeßvorbringen einer Partei genügt (vgl. E 90 zu § 503 ZPO, MGA14). Die R... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in § 20 MRG dem Hauseigentümer aufgetragene Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 20 MRG Rz 14). § 20 Abs 1 Z 1 und 2 MRG enthält detailierte Vorschriften, welche Einnahmen und welche Ausgaben als Posten... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat als Wohnungseigentumsorganisator (Generalunternehmer) unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel der Wohnbauförderung die aus 29 Wohnhäusern bestehende Reihenhaussiedlung in K*****, A*****weg, errichtet und die zur
Begründung: von Wohnungseigentum notwendigen Mindestanteile an die beklagten Parteien sowie eine nicht am Verfahren beteiligte Person verkauft. Die diesbezüglichen Anwartschaftsverträge enthalten über da... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2 Z1WEG 1975 §26 Abs1 Z4
Rechtssatz: Hat das Außerstreitgericht dem Arbeitgeber aufgetragen, dem Antragsteller Einsicht in die (zur Abrechnung gehörenden) Belege zu gewähren, ist dies genau so präzise wie das Begehren auf Einsicht in die "bezughabenden" Belege. Es besteht daher kein Anlaß, nähere Anweisungen zu geben, weil die "Ordentlichkeit" einer Abrechnung und die "geeignete Weise" der Belegeinsicht immer an den Erford... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Dipl.Ing. Samet Ö*****, techn. Angestellter, ***** S*****gasse 24/2/1/7, wider den Antragsgegner Gotthard K*****, Hausverwalter, ***** Wien, F*****straße 10, vertreten durch Dr. Viktor Strebinger ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zumindest seit 1. 1. 1986 Mieterin der Wohnung Nr. 12 im Haus *****Wien, R*****gasse 5, das dem Antragsgegner gehört. Die Wohnung ist 107,31 m2 groß; auf sie entfallen 9,10 % der Betriebskosten und 10,7 % der besonderen Aufwendungen für den Lift. Die Betriebskosten wurden der Antragstellerin jeweils im Wege einer Jahrespauschalverrechnung vorgeschrieben und bis zur Einleitung des gegenständlichen Verfahrens offensichtlich auch bezahlt. Die mona... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) Dr. Walter L*****, Pensionist, *****, 2) Dipl.Ing. Erika L*****, ohne Beruf, ***** 3) Mag. Ilse S*****, Pensionistin, *****, alle vertreten durch Dr. Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, 4) Anna H***... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2
Rechtssatz: Abrechnung und Belegsammlung bilden eine Einheit. Was in Belegen nachgelesen und bei ausreichender Querverbindung zur Abrechnung auch ohne Schwierigkeit aufgefunden werden kann, muß nicht in der Abrechnung stehen, weil eine Überfrachtung der Abrechnung mit Informationen die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beeinträchtigen würde. Entscheidungstexte 5 O... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Ernest R. H*****, vertreten durch Dr. Alexander Grohmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Fa. Hans B*****, vertreten durch Dr. Karl Zingher, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 26 Ab... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §17 Abs2
Rechtssatz: Die Meinung, der in § 17 Abs 2 WEG 1975 normierte Rechnungslegungsanspruch gegen den Verwalter stehe nicht nur dem Wohnungseigentümer, sondern auch dem Wohnungseigentumsbewerber zu, wird zwar von einem Teil der Lehre vertreten, von der Judikatur jedoch abgelehnt. Entscheidungstexte 5 Ob 7/91 Entscheidungstext OGH 30.04.1991 5 Ob 7/91 V... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei hat eine Wohnungsanlage errichtet und zur Finanzierung der Baukosten ein Wohnbauförderungsdarlehen und ein Bankdarlehen aufgenommen. Der Beklagte hat eine Wohnung gekauft und in Anrechnung auf den Kaufpreis im Innenverhältnis einen anteilsmäßigen Betrag dieser Darlehen zur Rückzahlung übernommen, er haftete aber den Kreditgebern gegenüber für das Gesamtdarlehen. Gemäß einem Sachbeschluß aus dem Jahr 1983 wurde die klagende Partei als Verwalter gemäß... mehr lesen...