Norm
ABGB §837 BRechtssatz
Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die Herausgabepflicht ist nämlich von der Rechnungslegungspflicht streng zu unterscheiden; vom Verwalter kann die Abrechnung aller jener Einnahmen verlangt werden, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen (so schon 5 Ob 341/68 = SZ 42/1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014