RS OGH 1992/10/13 5Ob1049/92, 1Ob126/98f, 10Ob379/98b, 5Ob79/14z

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Veröffentlicht am 13.10.1992
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Norm

ABGB §837 B
ABGB §1012
WEG §17 Abs2 Z1

Rechtssatz

Der Verwalter ist verpflichtet, sämtlichen Miteigentümern Rechnung über die von ihm geführte Verwaltung zu legen, und zwar unabhängig davon, wem auf Grund des Rechtsverhältnisses zwischen den Miteigentümern die Nutzungen der gemeinsamen Sache zufließen. Die Herausgabepflicht ist nämlich von der Rechnungslegungspflicht streng zu unterscheiden; vom Verwalter kann die Abrechnung aller jener Einnahmen verlangt werden, die mit der Hausverwaltung im Zusammenhang stehen (so schon 5 Ob 341/68 = SZ 42/1).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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