Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Die Rechnungslegungspflicht des Verwalters einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft ist nach der Natur der Sache eine Schickschuld; dementsprechend hat der Verwalter jedem Miteigentümer die detaillierte Gesamtrechnung sowie die den konkreten Miteigentumsanteil betreffenden Daten zum jeweiligen Stichtag zu übermitteln. Jene Judikatur, die sich mit dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Abrechnung im Prozeß begnügt, beschäftigt sich nicht mit dem Rechnungslegungsanspruch der Miteigentümer, sondern mit der Fälligkeit von Forderungen des Verwalters, die nur an Hand einer ordnungsgemäßen Abrechnung überprüft werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019444Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB01049_9200000_002