Norm
ABGB §1012Rechtssatz
Jeder Miteigentümer hat das Recht zu erfahren, wie viel er zur Kapitaltilgung und Zinsenzahlung aufwendet, ob auch die anderen Miteigentümer ihrer Zahlungspflicht nachkommen und wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist. Die Abrechnung des Verwalters hat daher die entsprechenden Angaben zu enthalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019450Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB01049_9200000_003