Norm
WEG 1975 §17 Abs2Rechtssatz
Abrechnung und Belegsammlung bilden eine Einheit. Was in Belegen nachgelesen und bei ausreichender Querverbindung zur Abrechnung auch ohne Schwierigkeit aufgefunden werden kann, muß nicht in der Abrechnung stehen, weil eine Überfrachtung der Abrechnung mit Informationen die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beeinträchtigen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083504Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB01027_9100000_001