RS OGH 1991/5/28 5Ob1027/91 (5Ob1028/91)

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Norm

WEG 1975 §17 Abs2

Rechtssatz

Abrechnung und Belegsammlung bilden eine Einheit. Was in Belegen nachgelesen und bei ausreichender Querverbindung zur Abrechnung auch ohne Schwierigkeit aufgefunden werden kann, muß nicht in der Abrechnung stehen, weil eine Überfrachtung der Abrechnung mit Informationen die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beeinträchtigen würde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1027/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 1027/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083504

Dokumentnummer

JJR_19910528_OGH0002_0050OB01027_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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