Norm
WEG 1975 §17 Abs2 Z1Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083560Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.09.2020