RS OGH 1993/12/21 5Ob108/93, 5Ob109/93, 5Ob283/02g, 5Ob160/04x, 5Ob27/09w, 5Ob274/08t, 5Ob183/09m, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

WEG 1975 §17 Abs2 Z1
WEG 2002 §20 Abs3
WGG 1979 §22 Abs2

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen (gegenüber Wohnungseigentümern zwar weitgehend beseitigten) Nachgiebigkeit der Gesetzesbestimmungen über die Rechnungslegungspflicht des Verwalters (vgl WoBl 1990, 167/86), die dazu führt, dass jedenfalls im Nachhinein auf eine (weitere) Rechnungslegung des Wohnungseigentumsverwalters verzichtet werden kann (MietSlg 39/8), erlaubt dies eine Einschränkung der richterlichen Kontrolltätigkeit auf die vom Antragsteller geltend gemachten Mängel, sofern nur überhaupt eine den fraglichen Zeitraum betreffende Abrechnung erstattet wurde. Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. Auf der anderen Seite erfordert dies eine Stellungnahme des Verwalters zu jedem einzelnen Beschwerdepunkt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 108/93
    Veröff: ImmZ 1994,133
  • 5 Ob 109/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 109/93
    Veröff: WoBl 1994,71 (Call)
  • 5 Ob 283/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 283/02g
    Auch; nur: Der seinen Rechnungslegungsanspruch ausübende Wohnungseigentümer hat daher bei Vorliegen einer Abrechnung genau anzugeben, was er an ihr auszusetzen hat; tut er dies nicht schon in seinem Antrag, ist er vom Gericht anzuleiten, seine Beschwerdepunkte zu nennen. (T1)
  • 5 Ob 160/04x
    Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 160/04x
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 27/09w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 27/09w
    Vgl; Beisatz: Feststellungen zu nicht geltend gemachten Abrechnungsmängeln sind als überschließend unbeachtlich. (T2)
  • 5 Ob 274/08t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
    Vgl; Beisatz: Ein Wohnungseigentümer, der ein Verfahren zur Überprüfung einer Verwaltungsabrechnung einleitet, hat die Mängel der Abrechnung konkret zu nennen. (T3); Beisatz: Macht ein Wohnungseigentümer die Unwirtschaftlichkeit einer Anschaffung geltend, hat er im Rahmen seiner Behauptungspflicht auch die Gründe für diesen Vorwurf darzutun. Die bloße Behauptung, eine Ausgabe sei unwirtschaftlich gewesen, führt zu keiner amtswegigen Überprüfungspflicht über die Preisangemessenheit von Anschaffungen des Hausverwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung. (T4); Bem: Hier: Im konkreten Fall hätte also die Antragstellerin durch Vorlage von Vergleichspreisen nachzuweisen gehabt, dass trotz Dringlichkeit der Anschaffung eine erheblich günstigere Beschaffung eines Geräts derselben Qualität in kürzestem Zeitraum möglich gewesen wäre. (T5)
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Auch; Beisatz: Den Antragsteller in einem Verfahren nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 trifft grundsätzlich eine Konkretisierungspflicht. (T6)
  • 5 Ob 234/09m
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 234/09m
    Auch; Beis ähnlich wie T6
  • 5 Ob 14/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 5 Ob 14/16v
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 80/18b
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 80/18b
    Auch; Beisatz: Fehlt es an einem zureichenden Vorbringen in erster Instanz, steht diesem im Rechtsmittelverfahren das im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Neuerungs-verbot (§ 37 Abs 3 Z 14 MRG) entgegen. (T7)
  • 5 Ob 36/20k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2020 5 Ob 36/20k
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083560

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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